Der Importeur
Der Importeur ist nur Haftungsadressat, wenn er das Produkt aus einem Nicht-EU-Drittstaat in den Bereich der Europäischen Union einführt. Der Importeur haftet also nicht, wenn er das Produkt von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union einführt. Diese Regelung dient dem Verbraucher als Schutz vor Billigimporten.
Der Drittstaaten Importeur gilt als Hersteller. Dessen Haftung für das konkrete Produkt entspricht daher auch der des Herstellers. Dies birgt naturgemäß ein erhebliches Haftungsrisiko. Der Importeur hat nämlich in der Regel keinen Einfluss auf die Konstruktion und Fabrikation des Produktes. Inwieweit eine Haftungsfreistellung zumindest im Innenverhältnis möglich ist, ist noch nicht abschließend geklärt.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: 05.06.2008
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Normen: § 4 ProdHaftG
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Haftungsrecht/ ProdukthaftungRechtsinfos/ Europarecht/ Wettbewerbsrecht
Rechtsinfos/ Europarecht/ Markenrecht