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Der Tarifvertrag – Eine Einführung 1. Teil: Begriff, Funktion und Arten


Der Tarifvertrag – Eine Einführung 1. Teil: Begriff, Funktion und Arten

1. Begriff

Ein Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen tariffähigen Koalitionen, in dem die Rechte und Pflichten der beteiligten Tarifpartner geregelt werden. Die Regelungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Vereinbarungen wirken für die Partner wie ein Gesetz. Damit hat der Tarifvertrag eine Doppelnatur. Er ist Vertrag und bringt zugleich Rechtsnormen hervor. Die Bedeutung des Tarifvertrages verdeutlicht die Vielzahl an geltenden Tarifverträgen von derzeit über 60.000 in Deutschland.

Als mögliche Tarifvertragsparteien benennt das Tarifvertragsgesetz (TVG) Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen, einzelne Arbeitgeber, Innungen und Spitzenorganisationen (Zusammenschlüssen von Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen).

2. Funktionen

Die Vielzahl der Tarifverträge wird gerechtfertigt durch die verschiedenen Funktionen, die der Tarifvertrag erfüllt. Die wichtigsten Funktionen sind folgende:

  • Die Verhandlungsschwäche des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auszugleichen. Die Gewerkschaft als Vertreterin der Interessen vieler Arbeitnehmer stellt demgegenüber ein stärkeres Gegengewicht zum Arbeitgeber dar. So hat der Tarifvertrag in erster Linie eine Schutzfunktion für den Arbeitnehmer.
  • Das Vertrauen beider Vertragsparteien, dass sich während der Laufzeit des Tarifvertrages  die geregelten Arbeitsbedingungen nicht ändern. Er bietet damit eine Kalkulationsgrundlage und erfüllt eine Ordnungsfunktion.
  • Während der Laufzeit des Tarifvertrages ist es nicht erlaubt, um die geregelten Arbeitsbedingungen Arbeitskämpfe zu führen; der Tarifvertrag hat insoweit auch eine Friedensfunktion.
  • Der Tarifvertrag als eine Art Kartellfunktion. Er regelt Mindestarbeitsbedingungen und schließt damit einen Wettbewerb um dieselben im Geltungsbereich eines Tarifvertrages aus.

3. Arten

Es gibt verschiedene Arten von Tarifverträgen. Sie werden anhand von zwei Kriterien unterschieden.

Das erste Kriterium stellen die Vertragspartner dar. Man unterscheidet zwischen Verbandstarifverträgen, welche zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften geschlossen werden und den Firmentarifverträgen (auch Haustarifverträge genannt), welche zwischen dem jeweiligen Arbeitgeber und einer Gewerkschaft geschlossen werden. Letztere regeln die Arbeitsbedingungen in nur einem Unternehmen.

Das zweite Kriterium ist der Gegenstand des Tarifvertrages. Flächentarifverträge gelten für ein bestimmtes Gebiet, legen also regional Bedingungen fest. Manteltarifverträge (auch Rahmentarifverträge genannt) legen die allgemeinen Bedingungen des Arbeitsvertrages fest. Sie haben meist Laufzeiten von mehreren Jahren.

Die Manteltarifverträge werden ergänzt durch Lohn- und Gehaltstarifverträge, welche kürzere Laufzeiten haben. Sie werden zumeist jährlich neu abgeschlossen.

Damit ist klar, dass ein Arbeitsverhältnis nicht durch einen einzigen Einheitstarifvertrag geregelt wird, sondern von mehreren, verschiedene Gegenstände betreffenden Tarifverträgen.


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Stand: 09/2007


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