Der Tarifvertrag - Eine Einführung 3. Teil: Inhalt und Wirkung von Tarifverträgen
Der Tarifvertrag - Eine Einführung 3. Teil: Inhalt und Wirkung von Tarifverträgen
Tarifverträge werden zwischen den Tarifparteien (→ siehe Begriffe, Funktionen und Arten) ausgehandelt. Die davon betroffenen Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber können durch Arbeitskämpfe auf die Verhandlungen Einfluss nehmen.
1. Inhalt
Ein Tarifvertrag beinhaltet sowohl einen schuldrechtlichen als auch einen normativen Teil. Der schuldrechtliche Teil regelt die Beziehungen und Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien zueinander. Meist ungeschriebene Bestandteile des schuldrechtlichen Teils sind die Einwirkungs- sowie die Friedenspflicht. Der normative Teil des Tarifvertrages enthält die Regelungen über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen.
2. Wirkung
a) Tarifbindung
Damit die Regelungen des Tarifvertrages direkt auf das Arbeitsverhältnis des einzelnen Arbeitnehmers einwirken können, müssen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden, d.h. Mitglied der jeweiligen Tarifpartei, sein. Auf die Arbeitsverhältnisse von Gewerkschaftsmitgliedern und wirkt der Tarifvertrag damit wie ein Gesetz und begründet unmittelbar Rechten und Pflichten.
Nichtgewerkschaftsmitglieder können nur dann Ansprüche aus dem Tarifvertrag ableiten, wenn sich in ihren Arbeitsverträgen eine Bezugnahmeklausel auf den jeweiligen Tarifvertrag befindet oder der Tarifvertrag vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
b) Zeitliche Wirkung
Nach dem Austritt des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers aus dem Arbeitgeberverband oder der Gewerkschaft vor dem Ablauf des Tarifvertrages, wirkt der Tarifvertrag für den Austretenden fort, d.h. der Austretende ist bis zum Ende der Gültigkeit des Tarifvertrages an dessen Regelungen gebunden. Endet ein Tarifvertrag, gelten dessen normativen Regelungen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Diese andere Abmachung muss jedoch kein neuer Tarifvertrag sein.
c) Abbedingung
Die normative Wirkung des Tarifvertrages kann durch wirksame rangniedrige Regelungen abbedungen werden, wenn diese in einem Vergleich günstiger erscheinen. Der Günstigkeitsvergleich erfolgt anhand von vergleichbaren Sachgruppen von Regelungen. Schließlich können Tarifverträge selbst die Abweichung von ihnen gestatten. Dies geschieht mithilfe von Öffnungsklauseln.
d) Zusammentreffen mehrerer Tarifverträge
Sind mehrere Tarifverträge auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar, liegt eine sog. Tarifkonkurrenz vor. Zur Lösung des daraus resultierenden Konfliktes wird der Grundsatz der Tarifeinheit angewendet. Danach kann auf ein Arbeitsverhältnis immer nur ein Tarifvertrag angewendet werden. Dies ist regelmäßig der speziellere Vertrag. Ist der Betrieb eines Arbeitgebers von mehreren Tarifverträgen erfasst und der Arbeitgeber an diese Tarifverträge gebunden, liegt Tarifpluralität vor. Dieser Konflikt wird ebenfalls nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gelöst.
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Stand: 09/2007
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