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Die Betriebsaufspaltung – Teil I: Die Grundzüge


Sehr häufig ist im Wirtschaftsleben aus steuerrechtlicher Sicht die sogenannte Betriebsaufspaltung anzutreffen. Dabei besteht die besondere Problematik der Betriebsaufspaltung darin, dass sie gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist und weitestgehend aus Rechtsprechung und Verwaltungssaufassung entwickelt wurde. Die Betriebsaufspaltung (auch Doppelunternehmen genannt) entsteht durch die Aufteilung eines bisher einheitliches Unternehmen auf mindestens zwei selbstständige Rechtsträger. Die entstandenen Unternehmen (meist zwei Gesellschaften) werden nach ihrer Funktion Besitz- und Betriebsunternehmen genannt. Am häufigsten ist die Betriebsaufspaltung bei der Vermietung und Verpachtung von Betriebsgrundstücken anzutreffen. Die Vermietung und Verpachtung des Anlagevermögens an das Betriebsunternehmen gehört dabei zu den Aufgaben des Besitzunternehmens und die Produktion und Vertrieb zu den des Betriebsunternehmens.

A. Die Entstehung der Betriebsaufspaltung

1.Der Inhaber des bisherigen Unternehmens gründet oder hält eine Kapitalgesellschaft (im Allgemeinen GmbH), die dann den bisherigen Betrieb führt (auch Betriebskapitalgesellschaft/Betriebsunternehmen).

2. Das bisherige Unternehmen verpachtet Teile seines Anlagevermögens (wie z.B. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Patente usw.) an die Betriebskapitalgesellschaft und überträgt das Umlaufvermögen auf die Betriebsgesellschaft. Ab jetzt übernimmt das Betriebsunternehmen die betrieblichen Aufgaben, insbesondere die Geschäftsführung, während das bisherige Unternehmen ein bloßes Besitzunternehmen ist.

B. Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung

Die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung sind die sachliche und personelle Verflechtung zwischen den beteiligten Gesellschaften.

Sachliche Verflechtung:

Das Besitzunternehmen überlässt die Nutzung der Wirtschaftsgüter der Betriebsgesellschaft (Grundstücke, Gebäude, Patente, ungeschützte Erfindungen),

Die personelle Verflechtung:

Eine oder mehrere Personen (Personengruppe genannt) beherrschen sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen derart, dass sie in den beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchsetzen können (d.h. Mehrheit der Anteile und damit die Mehrheit der Stimmen in den beiden Unternehmen besitzen). Die Besitz- und Betriebsunternehmen können dabei unterschiedlicher Rechtsform haben. Wegen der fehlenden personellen Verflechtung ist keine Betriebsaufspaltung gegeben, wenn: ·

  • nicht alle Gesellschafter der Besitz-Personengesellschaft an der Betriebs-GmbH beteiligt sind und
  • die Beschlüsse der Besitz-Personengesellschaft einstimmig gefasst werden müssen oder
  • das Besitzunternehmen die Rechtsform einer GbR, OHG oder KG hat und keine Stimmrechtvereinbarungen getroffen hat (gesetzlich gilt bei diesen Rechtsformen die Einstimmigkeit für Gesellschafterbeschlüsse).

Es ist darauf hinzuweisen, dass es eines auf die Betriebsaufspaltung gerichteten Willensakt nicht bedarf. Selbst wenn die vorbezeichneten Voraussetzungen unwillentlich oder unwissentlich geschaffen wurden, führt diese zu der steuerlichen Betriebsaufspaltung mit allen rechtlichen und steuerrechtlichen Folgen. Aufgrund der Komplexität der Folgen sollte bei einer entsprechenden Gestaltung viel Rücksicht auf die Folgen genommen werden. Ganz wichtig ist die Überlegung, wie es mit dem Unternehmen in der Zukunft weitergeht, ob es zum Beispiel eines Tages verkauft oder auch erbrechtlich übertragen werden soll. Bei Ihren Fragen unterstützen wir Sie von Brennecke & Partner gern.

C. Folgen der Betriebsaufspaltung

Die entstandenen Unternehmen werden als zwei zivil- und steuerrechtlich selbstständige Unternehmen behandelt und haben unterschiedliche Funktionen:  

  • Das Betriebsunternehmen übt eine gewerbliche Tätigkeit aus und erbringt regelmäßig den eigentlichen Geschäftszweck,
  • aber auch die Vermietung/Verpachtung der Wirtschaftsgüter vom Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft wird als Gewerbebetrieb behandelt.

Aus diesem Grund unterliegen die Einkünfte des Besitzunternehmens aus der Vermietung/Verpachtung sowohl der Einkommen- als auch der Gewerbesteuer. Die überlassenen Wirtschaftsgüter bleiben aber Betriebsvermögen. Es ist daher zu bedenken, dass die grundsätzliche Befreiung von der Gewerbesteuer bei den Einkünften aus Vermietung- und Verpachtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung entfällt, somit die Aufspaltung zu einer zusätzlichen steuerlichen Belastung führt. Aufgrund dieser zivil- und steuerlichen Selbstständigkeit werden die Einkünfte der beiden Unternehmen unabhängig voneinander ermittelt.

D. Besondere Gestaltungsformen

Die Betriebsaufspaltung kann in den verschiedensten Gestaltungsformen vorliegen:

a) umgekehrte Betriebsaufspaltung

Von einer umgekehrten Betriebsaufspaltung spricht man, wenn die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Betriebs-Personengesellschaft gründen und sie auch beherrschen. Ihre gewerbliche Tätigkeit stellt die Kapitalgesellschaft ein; ihr Vermögen wird der Personengesellschaft zum Teil übereignet zum Teil zur Nutzung überlassen.  

b) mitunternehmerische Betriebsaufspaltung

Darunter ist eine Gestaltungsform zu verstehen, in der sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebsgesellschaft eine Personengesellschaft ist, z.B.: die Gesellschafter einer GbR verpachten ein Gebäudegrundstück an eine GmbH&Co.KG, an der sie selbst beteiligt sind. 

c) kapitalistische Betriebsaufspaltung

Darunter versteht man die Betriebsaufspaltung zwischen Kapitalgesellschaften (Besitz-GmbH/Betriebs-GmbH) unter der Voraussetzung, dass die Kapitalgesellschaft selbst zu mehr als 50% an der anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist (Gesellschafteridentität alleine genügt nicht). 

d) echte Betriebsaufspaltung

Sie liegt vor, wenn aus einem ursprünglich einheitlichen Unternehmen (Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) ein weiteres Unternehmen abgespaltet wird (z.B. aus einer Personengesellschaft wird die Produktion ausgeklammert und durch eine GmbH weitergeführt). 

e) unechte Betriebsaufspaltung

Ist dann gegeben, wenn:

  • das Besitzunternehmen und die Betriebsgesellschaft von vornherein als zwei rechtlich selbstständige Unternehmen errichtet wurden und dann durch die Überlassung von Anlage- und Umlaufvermögen miteinander verbunden werden oder
  • das Besitzunternehmen erst nach der Gründung des Betriebsunternehmens entstanden ist.

Echte und unechte Betriebsaufspaltung werden steuerlich gleich behandelt. 

f) Wiesbadener Modell

Das Wiesbadener Modell ist eine Gestaltungsform, bei der das Besitzunternehmen als Einzelunternehmen eines Ehegatten, das Betriebsunternehmen als Kapitalgesellschaft mit 100prozentiger Beteiligung des anderen Ehegatten geführt wird.

Dieser Beitrag zur Betriebsaufspaltung besteht aus vier Teilen uns soll verdeutlichen, dass bei der Gründung, der Umwandlung und bei der Übertragung von Produktivvermögen nicht nur gesellschaftsrechtliche Gesichtspunkte zu beachten sind, sondern das Steuerrecht jederzeit berücksichtigt werden muss. Die gesellschaftsrechtliche Betreuung ist nicht ohne die Hinzuziehung eines steuerrechtlichen Fachberaters zu leisten. Aus diesem Grund ist die Rechtsberatung bei Brennecke & Partner teamorientiert. Das gesellschaftsrechtliche Beratungsteam besteht je nach dem Bedürfnis des Mandanten zum Beispiel aus einem im Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht versierten Rechtsanwalt.


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Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Gesellschaftsrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0421-22 41 987-0

 


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