Die Entschädigungsleistung des Kaskoversicherers bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges, Teil 2
3. Erstattung von Reparaturkosten
Wie bereits unter Nr. 1 aufgeführt erstattet der Kaskoversicherer die Kosten bei Verlust oder Zerstörung bis zum Wiederbeschaffungswert. Ist das Fahrzeug nur beschädigt worden werden vom Versicherer nach § 13 Abs. 5 AKB aber die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die notwendigen Fracht- und Transportkosten erstattet. Bei den nachfolgend aufgeführten Schadenspositionen gibt es bei der Regulierung mit der Kaskoversicherung aber regelmäßig Streit. Es sind dies im Einzelnen:
a) Erstattung von Sachverständigenkosten
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Fußnote) gehören die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs zu den notwendigen Kosten i.S.d. § 13 Abs. 5 AKB. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt. Aufgrund dieser Rechtsprechung haben die Kaskoversicherer die Bedingungen dahingehend abgeändert wonach Sachverständigenkosten nur noch dann erstattet werden, wenn der Versicherer den Sachverständigen beauftragt hat oder die Beauftragung mit dem Versicherer vereinbart war. Anders als bei der Kfz-Haftpflichtversicherung werden Sachverständigenkosten von der Kaskoversicherung also nicht automatisch erstattet. Vor einer Beauftragung eines Sachverständigen ist also dringend anzuraten, die Zustimmung vom Kaskoversicherer einzuholen. Andernfalls läuft der Versicherungsnehmer sonst Gefahr auf den Kosten sitzen zu bleiben.
b) Erstattung des Restwertes
Bei der Ermittlung der konkreten Entschädigung entsteht zwischen Versicherungsnehmer und Kaskoversicherung regelmäßig Streit darüber, wenn der Versicherungsnehmer das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren lässt und das Fahrzeug in diesem Zustand veräußert. Strittig ist dabei die Frage, ob sich der Versicherungsnehmer den Restwert anrechnen lassen muss. Nach dem BGH entschieden hatte das eine Anrechung nach den damaligen Versicherungsbedingungen nicht zulässig sei haben die Kaskoversicherer die Bedingungen entsprechend geändert. In § 13 Abs. 5 AKB ist nunmehr eindeutig geregelt, dass der Versicherer die geschätzten Kosten im Fall einer nicht erfolgten Reparatur nur bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten erstattet. Leistungsgrenze ist also immer der um den Restwert verminderte Wiederbeschaffungswert.
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Stand: Dezember 2008
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