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Die Gefahrerhöhung in der Kraftfahrtversicherung, Teil 1

Die Gefahrerhöhung in der Kraftfahrtversicherung, Teil 1

Regelmäßig berufen sich die Kaskoversicherer auf Leistungsfreiheit wegen der sog. Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Eine solche liegt vor, wenn nach Vertragsschluss eine Gefahrenlage eingetreten ist, bei der der Versicherer den Versicherungsvertrag überhaupt nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen hätte.

Durch die gesetzliche Regelung über die Gefahrerhöhung soll zwischen den Parteien ein Gleichgewicht zwischen dem vom Versicherer übernommenen Risiko und der vom Versicherungsnehmer zu entrichtenden Prämie hergestellt werden. Durch eine eingetretene Gefahrerhöhung soll der Versicherer nicht an seiner Leistungspflicht festgehalten werden, da er bei Vertragsschluss diese Gefahr gerade nicht übernehmen wollte.

Bei der Feststellung, ob eine solche tatsächlich eingetreten ist, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. So kommt es nicht darauf an, ob einzelne neue Gefahrenquellen entstanden sind. Vielmehr ist danach zu schauen, ob sich die Gefahrenlage insgesamt erhöht hat. Auch ist danach abzugrenzen, ob eine Gefahrerhöhung vorliegt oder nur eine einmalige kurzfristige Gefahrsteigerung gegeben ist, die keine Gefahrerhöhung im Sinne des Gesetzes darstellt.

Nimmt der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Versicherungsvertrages ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vor, ist der Versicherer nach § 25 Abs. 1 VVG von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. Es stellt sich für die Praxis nun die Frage, in welchen Fällen die Rechtsprechung eine Gefahrerhöhung annimmt.

Eine Gefahrerhöhung liegt etwa nicht bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt vor. Auch die Fahrt mit einem profillosem Reservereifen auf nasser Fahrbahn zur nächsten Werkstatt stellt keine Gefahrerhöhung dar. Das mehrfache Benutzen eines verkehrsunsicheren Fahrzeuges wird aber als Gefahrerhöhung angenommen. Auch Krankheiten in der Person des Versicherungsnehmers können eine Gefahrerhöhung begründen. So liegt dann eine Gefahrerhöhung vor, wenn der unter Epilepsie leidende Versicherungsnehmer wiederholt Fahrten vornimmt, obwohl er immer wieder unvorhergesehene Anfälle erleidet.

Gefährdungsvorgänge des Versicherungsnehmers im Straßenverkehr, die alsbald in einen Schadeneintritt münden können, stellen regelmäßig keine Gefahrerhöhung dar. Ansonsten würde jedes Fehlverhalten des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung darstellen. Diese Fälle sind ausschließlich über die schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles zu lösen, § 61 VVG.


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Stand: April 2007


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Normen: §§ 23 ff. VVG, § 61 VVG

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