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Die Mehrhausanlage – Einführung 2. Teil


Die Mehrhausanlage – Einführung 2. Teil

(Fußnote)

II. Eigentumsverhältnisse in Mehrhausanlagen

Das Wohnungseigentumsgesetz kennt nur zwei Arten der dinglichen Zuordnung – Sondereigentum des Einzelnen und Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer. Wie sich diese beiden Arten des Eigentums aufteilen, bestimmt § 5 WEG.
Nach § 5 I WEG können Gegenstand des Sondereigentums hauptsächlich die Räume sein, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.

Dagegen gehören nach § 5 II WEG zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum jene Gebäudeteile, die für den Bestand und die Sicherheit erforderlich sind – darunter fallen vor allem tragende Wände, Fundamente, Geschossdecken und Dächer. Zudem gehören zum gemeinsamen Eigentum auch Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, wie z.B. das Treppenhaus, Fahrstühle, die Heizungsanlage oder die Gemeinschaftsantenne.
Bei der normalen Wohnungseigentümergemeinschaft haben alle Wohnungseigentümer zum gemeinschaftlichen Eigentum, wie etwa dem Treppenhaus, dem Dach, der gemeinsamen Gartenanlage usw. , die gleiche räumliche Beziehung. Deshalb haben in der Regel alle Wohnungseigentümer ein gemeinsames Interesse daran, dass das gemeinschaftliche Eigentum auch gemeinschaftlich verwaltet und instandgehalten wird.

Anders ist es hingegen in den Mehrhausanlagen. Hier haben die jeweiligen Wohnungseigentümer zum gemeinschaftlichen Eigentum in den anderen Gebäuden weniger Bezug. Dem Wohnungseigentümer ist normalerweise nur wichtig, dass sein Dach über dem Kopf instandgehalten wird, das Dach der anderen Gebäude ist für ihn regelmäßig uninteressant. Es wird also schnell klar, dass hier keine gefestigte gemeinsame Interessenanlage besteht.

Es ist fraglich, ob im Bereich von Mehrhausanlagen, in denen bestimmte Anlagen und Einrichtungen nur einer Gruppe von Eigentümern dienen, möglicherweise eine Zwischenform des Eigentums geben kann, bei der das Eigentum von bestimmten Teilen der Wohnanlage nur bei bestimmten Wohnungseigentümern liegt - beispielsweise der Fahrstuhl und das Treppenhaus des Hauses A als besonderes Eigentum der Wohnungseigentümer des Hauses A.

Stehen auf einem Grundstück also mehrere Mehrfamilienhäuser, besteht stets gemeinschaftliches Eigentum aller Eigentümer an den Gebäuden.

(Fußnote)


 

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