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Die Mitwirkung des Frachtführers bei der Verladepflicht des Absenders

Die Mitwirkung des Frachtführers bei der Verladepflicht des Absenders

Der Frachtführer wird durch den Frachtvertrag verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern (vgl. § 407 HGB). Im Gegenzug wird der Absender zur Zahlung der vereinbarten Fracht verpflichtet. Neben diesen beiden Hauptleistungspflichten aus dem Frachtvertrag treffen die jeweiligen Vertragsparteien noch eine Reihe von Nebenleistungspflichten. So ist beispielsweise der Absender, soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, auch dazu verpflichtet, das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) und dieses auch wieder zu entladen. Der Frachtführer hat dabei Kraft Gesetz lediglich für die betriebssichere Ladung zu sorgen.

In der Praxis kommt es regemäßig zu der Situation, dass der Frachtführer, obwohl dies möglich gewesen wäre, nicht zusätzlich für die Ver- und Entladung des Gutes beauftragt wurde. Der Absender sieht sich selbst aber jedoch nicht in der Lage, diese Tätigkeit zu übernehmen. Regelmäßig kommen dann der Frachtführer und seine Hilfspersonen dem Verladevorgang nach. Probleme entstehen vor allem dann, wenn es bei diesem Vorgang zu einer Beschädigung des Gutes kommt und anschließend geklärt werden muss, wer diesen Schaden zu ersetzten hat.

Nach allgemeiner Auffassung ist in Situationen, in denen der Frachtführer oder einer seiner Hilfspersonen bei der Verladung mitwirken, ohne hierfür explizit beauftragt worden zu sein, eine reine Gefälligkeit zu sehen. Die Fahrer werden hierbei als Erfüllungsgehilfen des Absenders angesehen, sodass eine Haftung des Frachtführers eher selten durchsetzbar ist.

Im Einzelfall kann allerdings die Abgrenzung von einem reinen Gefälligkeitsverhältnis zu einer stillschweigenden Abrede dahingehend, dass die Ver- und Entladepflicht auf den Frachtführer übergegangen ist, Schwierigkeiten bereiten. Obwohl eine solche Abrede auch noch während des Verladevorgangs getroffen werden kann, darf allerdings nicht schon alleine aus der bloßen Mitwirkung einer Hilfsperson des Frachtführers auf das Vorliegen einer solchen Abrede geschlossen werden. Denn regelmäßig wird die Hilfsperson mangels Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht eine solche Entscheidung nicht treffen können.

Kommt man zu dem Ergebnis, dass es sich um ein Gefälligkeitsverhältnis handelt, so ist allerdings der Frachtführer auch nicht von jedweder Haftung freigestellt. Vielmehr treffen auch ihn gewisse Schutzpflichten gegenüber seinem Vertragspartner, die er schuldhaft verletzen kann und die so eine Haftung begründen können.

Überlässt der Frachtführer dem Absender gefälligkeitshalber sein eigenes Personal, ohne dabei selbst zur Verladung verpflichtet zu sein, und wirken diese unter der Aufsicht des Absenders bei der Verladung mit, sind diese Hilfspersonen daher regelmäßig keine Erfüllungsgehilfen des Frachtführers, sodass dieser auch nicht für ihr Verschulden einzustehen hat.

Die geschilderten Situationen im Rahmen der Abwicklung eines Frachtvertrages enthalten diverse Konfliktmöglichkeiten, sodass eine klare vertragliche Regelung an dieser Stelle empfohlen wird.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2007


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Normen: §§ 407 ff. HGB

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