Die Nutzung des Wohnungseigentums
Die Nutzung des Wohnungseigentums
Grundsätzlich ist jeder Wohnungseigentümer in Bezug auf das Sondereigentum frei in der Art und Weise des Gebrauches. Er kann das Eigentum selber nutzen, es an Dritte weitervermieten, verpachten oder auch gar nicht nutzen. Das Sondereigentum ist echtes Alleineigentum i.S.d. § 903 BGB und der Wohnungseigentümer kann damit verfahren wie er will, soweit dem nicht ein Gesetz oder Rechte Dritter dem entgegenstehen (Fußnote).
Wird das Sondereigentum von einem Wohnungseigentümer anders als in der Teilungsvereinbarung festgelegt genutzt, so ist fraglich, ob dies von den anderen Wohnungseigentümer genehmigt werden muss. Das ist immer dann nicht der Fall, wenn die andere Nutzung nicht störender ist, als die eigentlich im der Teilungserklärung vorgesehenen.
Zur Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt. Dabei spielt die Größe des individuellen Miteigentums keine Rolle, da es hier nur auf den gleichberechtigten Mitbesitz ankommt.
Stand: Dezember 2006
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