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Die Pflicht des Vereins im Sozialversicherungsrecht


Für jeden Beschäftigten, der in mindestens einem Zweig der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung) versicherungspflichtig ist, muss der Verein als Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Beschäftigungsbeginn eine Anmeldung bei der Einzugsstelle einreichen, §§ 28 a, h, i SGB IV. Dieser Einzugsstelle ist die Krankenkasse, bei der der Beschäftigte versichert ist oder zuletzt versichert war. Besteht nach diesen Grundsätzen keine Zuständigkeit, bestimmt der Verein als Arbeitgeber, welche Krankenkasse für diesen Arbeitnehmer die Einzugsstelle sein soll.
Es gibt eine ganze Reihe verschiedener Meldearten. Diese hängen von den Anlässen ab, zu denen Meldungen erforderlich sind. Für alle Meldungen gibt es einen einheitlichen Vordruck „Meldung zur Sozialversicherung“, vgl. § 28 b SBG IV. Dieser ist maschinenlesbar und soll grundsätzlich nur für einen Meldeanlass verwendet werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, einige Meldungen zu kombinieren. Der Vordruck wird als Dreifachsatz hergestellt. Das Original erhält die Krankenkasse bzw. bei geringfügig Beschäftigten die Bundesknappschaft, eine Durchschrift bekommt der Beschäftigte, die zweite Durchschrift behält der Verein für seine Unterlagen.

Die Anmeldung ist zur Abführung der verschiedenen Versicherungsbeträge erforderlich. Die Beiträge werden als Gesamtversicherungsbeitrag nach § 28 d SGB IV zum 15. eines jeden Monats gezahlt. Die Einzugsstelle leitet die Beiträge an die zuständigen Träger der Pflege- und Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit weiter, § 28 k SGB IV. Eine Nichtabführung der Beiträge führt zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen der zuständigen Sozialversicherungsträger sowie der Bundesagentur für Arbeit, sowie einer Einleitung eines Strafverfahrens wegen Sozialversicherungsbetrugs nach § 266 a StGB durch die Staatsanwaltschaft.

Der Verein als Arbeitgeber hat sich nach § 98 I SBG IV bei Beginn der Beschäftigung den Sozialversicherungsausweis vorlegen zu lassen. Zu dessen Vorlage ist der Beschäftigte nach § 99 I SGB IV verpflichtet. Als Nachweis, dass der Ausweis vorgelegt wurde, empfiehlt sich eine Kopie anzufertigen und diese zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Der Sozialversicherungsausweis wird von der zuständigen Rentenversicherung bei Vergabe einer Versicherungsnummer ausgestellt, § 96 I SGB IV. Er enthält neben der Versicherungsnummer den Familiennamen und gegebenenfalls den Geburtsnamen des Beschäftigten, sowie dessen Vornamen, § 97 I SGB IV. Der Verein ist verpflichtet während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses den Sozialversicherungsausweis vor dem Zugriff Unbefugter aufzubewahren. Er haftet für den Verlust oder Beschädigung des Ausweises. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Sozialausweis dem Beschäftigten zurückzugeben.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 02/2007


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Das Referat Versicherungsrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Monika-Dibbelt  Rechtsanwältin Monika Dibbelt

Normen: § 28 SGB IV; § 96 I SBG IV; § 96 I SGB IV; § 98 I SGB IV

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