Die Problematik des zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen (Access-) Provider - Teil 2 Deutschland und EU
II. Rechtslage in Deutschland und Europa
Die deutschen Gerichte haben diesen Auskunftsanspruch gegen die Internetprovider in der Vergangenheit nahezu kategorisch wegen mangelnder Rechtsgrundlage und mit Verweis auf das Grundrecht der Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisse (vgl. Art. 10 GG) abgelehnt.
Dem standen zum Teil gegenteilige Rechtsprechungen in anderen EU- Mitgliedstaaten gegenüber (Bsp.: Österreich, Frankreich, Vereintes Königreich). Nicht nur dadurch rückte das Problem mehr und mehr in den Fokus der EU. Dabei mussten vor allem die einzelnen Positionen der drei beteiligten Parteien gewürdigt werden, hier: Rechteinhaber, Internetprovider und der (urheberrechtsverletzende) Dritte. Es musste die Diskrepanz zwischen dem datenschutzwürdigen Dritten und dem Urheberrechtsschutz des Rechteinhabers abgewogen werden.
Vor allem Datenschützer sehen in dem Auskunftsanspruch die Gefahr der fast totalen Überwachungsmöglichkeit, sollte der Anspruch nicht unter engen Voraussetzungen laufen.
Im deutschen Recht, war ein solcher Auskunftsanspruch früher in keiner Weise vorgesehen. Teilweise wurde zwar versucht, den Anspruch über § 101a UrhG analog a.F. herzuleiten. Dies scheiterte aber, da hier die schon die Rechtsverletzung des Auskunftspflichtigen (also der Provider) erforderlich war. Dies ist auch heute praktisch nie der Fall.
Der europäische Gesetzgeber hat mit der sog. Enforcement- Richtlinie (vgl. 2004/48/EG) in dem darin enthaltenen Art. 8 Abs. 1 einen solchen Anspruch eingeführt. Er stellte aber in Art. 8 Abs. 3 klar, dass hiervon jegliche Datenschutzbestimmungen, erlassen auf der Basis anderer europäische Richtlinien, unberührt bleiben sollten. Folglich können etwaige Datenschutzbestimmung dem entgegenstehen.
Im Zuge der Umsetzung dieser Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber im April 2008 das sog. „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“ verabschiedet. Damit geht auch eine Novellierung des § 101 UrhG einher, welcher einen Auskunftsanspruch gegen Access- Provider vorsieht. Access-Provider stellen den Zugang (engl. = Access) und die Nutzung zu Internet und Telefon bereit.
Flankiert wird dieser Anspruch von dem § 14 Abs. 2 TMG, der eine Öffnungsklausel hinsichtlich der Herausgabe der personenbezogenen Daten (sog. Bestandsdaten) für sog. Host-Provider vorsieht. Der Host- Provider stellt oder verkauft für bzw. an den jeweiligen Nutzer Webspace auf seinem eigenen Server bereit; engl. Host = Gast. Für Access- Provider (s.o.) gilt dies noch nicht, da diese nach § 11 Abs. 3 TMG expressis verbis ausgeschlossen sind.
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