Die Problematik des zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen (Access-) Provider - Teil 4 Datenschutzrecht als Vorbehalt des Auskunftsanspruches
2. Datenschutzrecht als Vorbehalt des Auskunftsanspruches
Dem nun scheinbar zulässigen Auskunftsanspruch stellt sich nun aber ein weiteres Problem. Zwar kann kommunikationsrechtlich von der Zulässigkeit des Anspruches gesprochen werden. Dem stellen sich aber datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegen (vgl. Telekommunikationsgesetz; im folgenden TKG).
Wie oben gezeigt, besteht nach dem TMG ein Auskunftsanspruch gegen Provider, welcher sich aber nur auf die sog. Host-Provider bezieht (s.o.). Früher ließ sich ein solcher Anspruch auf Grundlage des TKG höchstens aus § 96 Abs. 2 TKG herleiten, der eine Verwendung und Weitergabe von Verkehrsdaten „für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke“ zulässt. Dieser wurde aber aus dogmatischen Gründen abgelehnt und spätestens durch die Umsetzung der sog. Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie (vgl. 2006/24/EG) hinfällig. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Umsetzung der Richtlinie die §§ 113a, 113b TKG neu eingeführt. Danach müssen Daten zwar gespeichert werden, jedoch nur solange wie sie für die Vertragsabrechnung benötigt werden und das maximal 6 Monate. Die Verpflichtung zur Speicherung bezieht sich allerdings nur auf Host-Provider und nicht auf Access-Provider, welche erst ab 01.01.2009 zur Speicherung verpflichtet sind. Bei pauschaler Abrechnung (Flatrate) ist die Speicherung der Daten über die Dauer der Verbindung hinaus unzulässig (vgl. LG Darmstadt, 07.12.2005).
Fraglich bleibt aber, ob die aufgrund der Vorratsdatenspeicherung erlangten Daten im Rahmen des zivilrechtlichen Auskunftsanspruches verwendet werden dürfen? Das verneint der neu eingeführte § 113b TKG ausdrücklich.
Somit gibt es noch keine ausreichende Rechtsgrundlage, um einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Access-Provider durchzusetzen.
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