Die Umwandlung eines Unternehmens – Teil I: Einführung und Übersicht
Einleitung Das Umwandlungsgesetz sieht insgesamt zirka 119 verschiedene Umwandlungsmöglichkeiten vor. Dieses stellt selbst den Praktiker in jedem Umwandlungsfall vor eine gewisse Herausforderung. Dabei ist der Kreis der umwandlungsfähigen Rechtsträger mit dem Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, des Partnerschaftgesellschaftsgesetzes und anderer Gesetze noch um die Partnerschaft i.S.d. § 1 PartGG erweitert worden. Das Umwandlungsgesetz versteht den Begriff Umwandlung als Oberbegriff, unter den die Verschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertragung sowie der Formwechsel subsumiert werden kann. Das neue Umwandlungsgesetz eröffnet zahlreiche Möglichkeiten, die Rechtsform eines Unternehmens an veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen anzupassen. Die in hohem Maße flexiblen gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten der Umwandlung werden flankiert durch das Umwandlungssteuergesetz, das es teilweise ermöglicht, eine Umwandlung ohne Auflösung und Versteuerung stiller Reserven durchzuführen. Wir stehen Ihnen bei Ihrem Umwandlungsvorhaben jederzeit zur Seite und belgeiten Sie durch unsere Beratung. Die Gründe für eine Umwandlung sind vielfältig. Die folgenden Gründe können unter anderem für eine Umwandlung ausschlaggebend sein:
- Beschaffung von Eigenkapital,
- Haftungsbeschränkungen,
- Anpassung an betriebswirtschaftliche Erfordernisse oder Neustrukturierung eines Konzerns,
- Neustrukturierung beim Generationswechsel (Fußnote),
- Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern,
- Vereinfachte Kapitalherabsetzung,
- Vermeidung der Insolvenz.
Neben weiteren betriebswirtschaftlichen Überlegungen können auch steuerliche Erwägungen eine Umwandlung notwendig erscheinen lassen. Seit der Einführung in das Halbeinkünfteverfahren haben sich zum Teil erhebliche Unterschiede in der Besteuerung von Körperschaften und Personenunternehmen ergeben. Je nach Eigenkapitalbedürfnis des Unternehmens, dem persönlichen Konsumbedürfnis der Anteilseigner oder Gesellschafter und dem persönlichen Steuersatz der beteiligten natürlichen Personen kann die Steuerbelastung zwischen Körperschaften und Personengesellschaft erheblich differieren. Die Umwandlungsmöglichkeiten Neben den im Umwandlungsgesetz geregelten Umwandlungsarten sieht das Zivilrecht auch die Einzelrechtsnachfolge und die Anwachsung vor, sodass sich insgesamt folgende Umwandlungsmöglichkeiten ergeben:
Umwandlung: Kriterium 1:
- mit Vermögensübertragung
- ohne Vermögensübertragung
- Anwachsung nach § 738 BGB
Kriterium 2:
--> 1. Umwandlung mit Vermögensübertragung:
- in der Form der Einzelrechtsnachfolge
- in der Form der Gesamtrechtsnachfolge
--> 2. Umwandlung ohne Vermögensübertragung
- in der Form des Formwechsels
Kriterium 3: --> Die Umwandlung mit Vermögensübertragung in der Form der Gesamtrechtsnachfolge durch:
- Verschmelzung durch Aufnahme oder durch Neugründung
- Spaltung
- Vermögensübertragung durch Vollübertragung oder durch Teilübertragung
Kriterium 4: --> Die Umwandlung mit Vermögensübertragung in der Form der Gesamtrechtsnachfolge durch Spaltung in der Ausprägung der:
- Aufspaltung zur Aufnahme oder zur Neugründung
- Abspaltung zur Aufnahme oder zur Neugründung
- Ausgliederung zur Aufnahme oder zur Neugründung
Die zu Beginn erwähnte große Anzahl der Umwandlungsmöglichkeiten ist auf der Grundlage der vorbezeichneten Ausführungen durch die Kombination der verschiedenen Gesellschaftsformen bedingt. Die vorbezeichneten Umwandlungsarten werden in den entsprechenden Teilen dieses Beitrages behandelt. Diese kurze Einführungsserie zum Umwandlungsrecht wird mit einem Ausblick auf das Umwandlungssteuerrecht beendet. Dabei soll dieser Beitrag nur einen Eindruck über die Komplexität dieses Beratungsfeldes vermitteln, um den Einstieg in die Beratung zu erleichtern und das Bedürfnis nach Beratung zu verdeutlichen. Wir von Brennecke & Partner stehen Ihnen gerne bei Ihrem Umwandlungsvorhaben zur Seite.
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Stand: August 2006
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist
- Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
- Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.
Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85
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