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Die Umwandlung eines Unternehmens – Teil I: Einführung und Übersicht


Einleitung Das Umwandlungsgesetz sieht insgesamt zirka 119 verschiedene Umwandlungsmöglichkeiten vor. Dieses stellt selbst den Praktiker in jedem Umwandlungsfall vor eine gewisse Herausforderung. Dabei ist der Kreis der umwandlungsfähigen Rechtsträger mit dem Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, des Partnerschaftgesellschaftsgesetzes und anderer Gesetze noch um die Partnerschaft i.S.d. § 1 PartGG erweitert worden. Das Umwandlungsgesetz versteht den Begriff Umwandlung als Oberbegriff, unter den die Verschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertragung sowie der Formwechsel subsumiert werden kann. Das neue Umwandlungsgesetz eröffnet zahlreiche Möglichkeiten, die Rechtsform eines Unternehmens an veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen anzupassen. Die in hohem Maße flexiblen gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten der Umwandlung werden flankiert durch das Umwandlungssteuergesetz, das es teilweise ermöglicht, eine Umwandlung ohne Auflösung und Versteuerung stiller Reserven durchzuführen. Wir stehen Ihnen bei Ihrem Umwandlungsvorhaben jederzeit zur Seite und belgeiten Sie durch unsere Beratung. Die Gründe für eine Umwandlung sind vielfältig. Die folgenden Gründe können unter anderem für eine Umwandlung ausschlaggebend sein:

  • Beschaffung von Eigenkapital,
  • Haftungsbeschränkungen,
  • Anpassung an betriebswirtschaftliche Erfordernisse oder Neustrukturierung eines Konzerns,
  • Neustrukturierung beim Generationswechsel (Fußnote),
  • Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern,
  • Vereinfachte Kapitalherabsetzung,
  • Vermeidung der Insolvenz.

Neben weiteren betriebswirtschaftlichen Überlegungen können auch steuerliche Erwägungen eine Umwandlung notwendig erscheinen lassen. Seit der Einführung in das Halbeinkünfteverfahren haben sich zum Teil erhebliche Unterschiede in der Besteuerung von Körperschaften und Personenunternehmen ergeben. Je nach Eigenkapitalbedürfnis des Unternehmens, dem persönlichen Konsumbedürfnis der Anteilseigner oder Gesellschafter und dem persönlichen Steuersatz der beteiligten natürlichen Personen kann die Steuerbelastung zwischen Körperschaften und Personengesellschaft erheblich differieren. Die Umwandlungsmöglichkeiten Neben den im Umwandlungsgesetz geregelten Umwandlungsarten sieht das Zivilrecht auch die Einzelrechtsnachfolge und die Anwachsung vor, sodass sich insgesamt folgende Umwandlungsmöglichkeiten ergeben:

Umwandlung: Kriterium 1:

  • mit Vermögensübertragung
  • ohne Vermögensübertragung
  • Anwachsung nach § 738 BGB

Kriterium 2:

--> 1. Umwandlung mit Vermögensübertragung:

  • in der Form der Einzelrechtsnachfolge
  • in der Form der Gesamtrechtsnachfolge

--> 2. Umwandlung ohne Vermögensübertragung

  • in der Form des Formwechsels

Kriterium 3: --> Die Umwandlung mit Vermögensübertragung in der Form der Gesamtrechtsnachfolge durch:

  • Verschmelzung durch Aufnahme oder durch Neugründung
  • Spaltung
  • Vermögensübertragung durch Vollübertragung oder durch Teilübertragung

Kriterium 4: --> Die Umwandlung mit Vermögensübertragung in der Form der Gesamtrechtsnachfolge durch Spaltung in der Ausprägung der:

  • Aufspaltung zur Aufnahme oder zur Neugründung
  • Abspaltung zur Aufnahme oder zur Neugründung
  • Ausgliederung zur Aufnahme oder zur Neugründung

Die zu Beginn erwähnte große Anzahl der Umwandlungsmöglichkeiten ist auf der Grundlage der vorbezeichneten Ausführungen durch die Kombination der verschiedenen Gesellschaftsformen bedingt. Die vorbezeichneten Umwandlungsarten werden in den entsprechenden Teilen dieses Beitrages behandelt. Diese kurze Einführungsserie zum Umwandlungsrecht wird mit einem Ausblick auf das Umwandlungssteuerrecht beendet. Dabei soll dieser Beitrag nur einen Eindruck über die Komplexität dieses Beratungsfeldes vermitteln, um den Einstieg in die Beratung zu erleichtern und das Bedürfnis nach Beratung zu verdeutlichen. Wir von Brennecke & Partner stehen Ihnen gerne bei Ihrem Umwandlungsvorhaben zur Seite.


Weiterlesen:
zum folgenden Teil des Buches

 

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Stand: August 2006


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