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Die Unternehmensnachfolge und die Folgen für die Steuer - Teil I Veräußerung

Die Unternehmensnachfolge ist ein komplexer Vorgang, der neben seinen enormen Auswirkungen auf das Gefühlsleben des Unternehmers und den wichtigen und schwierigen rechtlichen Fragestellungen auch noch erhebliche steuerrechtliche Gesichtspunkte aufwirft.

Aus steuerrechtlicher Sicht sind zu unterscheiden, ob das Unternehmen gegen ein Entgeld veräußert oder ob es durch Schenkung übertragen wird. Dazwischen sind dann wiederum die verschiedensten Gestaltungsmöglichkeiten einer teilunentgeltlichen Übertragung denkbar, die besondere Anforderungen an die Optimierungsberatung stellen.

Die Übertragung durch Veräußerung

Die Veräußerung des Betriebes ist die letzte betriebliche Tätigkeit, sodass der hierbei erzielte Gewinn noch zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählt. Der Veräußerungsgewinn ist dabei regelmäßig erheblich, da der Unternehmer die in seinem Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven und den geschaffenen Geschäftswert aufdeckt und sich bezahlen lässt. Um die steuerlichen Härten abzumildern, wurden vom Steuergesetzgeber steuerliche Vergünstigungen vorgesehen, die insbesondere in der Gewährung von Freibeträgen (Fußnote) und der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes (Fußnote) bestehen. Zudem unterliegt der Veräußerungsgewinn nicht der Gewerbesteuer und ist nicht umsatzsteuerbar.

Die Vergünstigungen werden jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt, die leider in der Praxis regelmäßig nicht mit den Wünschen des scheidenden Unternehmers decken. Die Übertragung muss dabei entgeltlich sein, wozu auch der Tausch gehört. Als tauschähnlicher Vorgang wird daher auch die Einbringung eines Betriebs in eine Kapital- oder Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten angesehen, wobei wir dann wiederum die Regelungen des Umwandlungs- und Umwandlungssteuerrechts beachten müssen. Denkbar ist auch die Veräußerung gegen Zahlung einer Leibrente, wo dann ein Wahlrecht zwischen der sofortigen Besteuerung eines Veräußerungsgewinns oder nachträglichen Betriebseinnahmen besteht.

Entscheidend ist, dass ganzer Betrieb veräußert werden muss. Das heißt, er muss mit seinen wesentlichen Grundlagen gegen Entgelt in der Weise auf einen Erwerber übertragen werden, dass der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann, auf das tatsächliche fortführen kommt es dabei gar nicht an. Der Veräußerer muss somit seine mit dem Betriebsvermögen verbundene Tätigkeit beenden. Wenn er allerdings einen neuen Betrieb eröffnet ist das unschädlich.

In der Praxis will der bisherige Betriebsinhaber regelmäßig das Betriebsgrundstück behalten. Das Betriebsgrundstück gehört aber aus steuerlicher Sicht fast immer zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, da es entweder für den Betriebszweck unmittelbar erforderlich ist oder in ihm erhebliche stille Reserven ruhen. Gerade dieser Sachverhalt lässt häufig die steuerlich begünstigten Betriebsübergänge scheitern, was bei rechzeitiger Planung, die bereits mehrere Jahre vorher beginnen sollte, vermeidbar wäre.

Schließlich ist auch zu Beachten, dass selbst nach der Veräußerung noch Einnahmen und Ausgaben für den ehemaligen Betriebsinhaber entstehen können, die durch den Betrieb veranlasst sind. Das gilt z. B. für nachträgliche Zinsleistungen für eine zurückbehaltene Betriebsschuld. Nachträgliche Einkünfte sind in den Jahren zu versteuern, in denen sie entstanden sind. Sie unterliegen dem vollen persönlichen Steuersatz und sind nicht begünstigt. Was zudem auch für die laufenden Gewinne im Jahr der Betriebsveräußerung zählt, diese müssen wie bisher als Steuern behandelt werden.


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