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Die Wahl der Rechtsform im Hinblick auf die Besteuerung


Bei der Gründung eines Unternehmens müssen wesentlich umfangreichere Überlegungen angestellt werden, als dieses häufig von den Gründern angenommen wird. Zu den Kriterien, die bei der Gründung in die Entscheidung einbezogen werden müssen, gehört unter anderem die Besteuerung der Rechtsform. Die Grundüberlegung bei der Wahl der Rechtsform ist die Entscheidung zwischen einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) und einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG). Dabei sind bereits die folgenden Grundüberlegungen anzustellen:

1. Besteuerung der Personengesellschaften

Die Personengesellschaft selbst ist nicht steuerpflichtig, sondern ihre Gesellschafter, deren Gewinnanteile sowie Sondervergütungen der Einkommensteuer unterliegen. Bei der Besteuerung der von den Personengesellschaften erzielten Einkünfte geht das Einkommensteuerrecht davon aus, dass die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft als solche die Träger des Unternehmens und des Gesellschaftsvermögens sind. Die im Rahmen der Gesellschaft erzielten Einkünfte sind deshalb auch nicht von der Gesellschaft, sondern von den Gesellschaftern entsprechend ihrer individuellen Steuersätze zu versteuern. Die laufenden Gewinne der Gesellschaft werden den Gesellschaftern nach ihren persönlichen Verhältnissen verteilt, Einbringungsgewinne, Veräußerungs- und Aufgabegewinne werden individuell für jeden Gesellschafter festgestellt. Dieses wird im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber dem Finanzamt erklärt.

2. Besteuerung von juristischen Personen

Was bei dem einzelnen Gesellschafter bei der Personengesellschaft für ihn die Einkommenssteuer ist, ist für die juristischen Personen die Körperschaftssteuer. Die Körperschaftssteuer ist eine besondere Art der Einkommenssteuer für juristische Personen. Zu den juristischen Personen gehören insbesondere die Kapitalgesellschaften, wie die GmbH und die AG. Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen, das die juristische Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Für die Ermittlung des Einkommens gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Zusätzlich sind die Vorschriften des Körperschaftssteuergesetzes heranzuziehen und die sogenannten verdeckten Gewinnausschüttungen (vergl. hierzu unseren gesonderten Beitrag) zu berücksichtigen. Dieses, vermindert um die Freibeträge, gilt dann als zu versteuerndes Einkommen. Die Gewinne einer Kapitalgesellschaft sind einheitlich mit 25% Körperschaftsteuer belastet, unabhängig davon, ob sie ausgeschüttet werden oder nicht. Der nach Abzug dieser 25% Definitivsteuer und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags zur Verfügung stehende Gewinn wird im Fall der Ausschüttung an den Gesellschafter bei dem Gesellschafter nochmals nach seinem individuellen Steuersatz besteuert, allerdings unter pauschaler Berücksichtigung der Definitivsteuer. Dies geschieht in der Weise, dass die von der Kapitalgesellschaft bezogenen Gewinnausschüttungen und die diesen gleichzusetzenden Vermögensmehrungen nur in Höhe von 50% der Einnahmen besteuert werden (Halbeinkünfteverfahren).

3. Folgen für die Wahl der Rechtsform

Bei der Entscheidung über die Wahl der Rechtsform ist somit auch die beabsichtigte Gewinnverwendung entscheidend. Bei der Personengesellschaft unterliegt der Gewinn immer dem persönlichen Steuersatz der Gesellschafter. Ob der Gewinn daher entnommen wird oder in der Gesellschaft für weitere Unternehmenszwecke verbleibt ist unerheblich, da dieses auf die Besteuerung keinen Einfluss hat. Die Kapitalgesellschaft ist daher von Vorteil, wenn die Gewinne im Unternehmen verbleiben (thesaurierende Kapitalgesellschaft), da dann nur eine Definitivsteuer in Höhe von 25% anfällt, die regelmäßig unter dem persönlichen Steuersatz der Gesellschafter liegen wird. Hingegen kann bei einer Gewinnentnahme für den Gesellschafter ein Nachteil entstehen, da er die Hälfte des bereits mit der Definitivsteuer von 25% belasteten Gewinns zusätzlich mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern muss. Für diesen Anteil liegt quasi eine Doppelbesteuerung vor. Diese Besteuerung ist hingegen nicht immer ungünstiger und hängt entscheidend von dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters ab.

Bei der Entscheidung über die Rechtsform Ihres Unternehmens sollten daher weitergehende Überlegungen als nur über die rein gesellschaftsrechtlichen Probleme angestellt werden. Aus diesem Grund bilden wir bei Ihrer Beratung Teams von entsprechend spezialisierten Rechtsberatern. Bei der Beratung von Gründungen, Umstrukturierungen, Umwandlungen usw. bilden wir daher regelmäßig ein Team aus Arbeitsrechtlern, Gesellschaftsrechtlern und Steuerrechtlern.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 


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