Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 7 – Die Karenzentschädigung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
2.6. Die Karenzentschädigung
Das Gesetz (§ 90 a I 3 HGB) verpflichtet den Unternehmer dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
Die Entschädigung wird auch „Karenzentschädigung“ genannt.
Die Karenzentschädigung ist unter Umständen ein sehr wichtiger Streitpunkt im Handelsvertretervertrag; deshalb sollte der Handelsvertretervertrag unbedingt eine Entschädigungsregelung enthalten.
Was versteht man unter einer Karenzentschädigung genau?
Besteht eine Entschädigungspflicht oder kann die Entschädigung individuell vereinbart werden?
Angenommen es besteht eine Entschädigungspflicht: In welcher Höhe muss die Entschädigung gezahlt werden und was kann zur Angemessenheit der Entschädigung gesagt werden?
Ist die Entschädigung in Geld zu zahlen oder sind auch andere Entschädigungsmöglichkeiten denkbar?
Wann entsteht eine Karenzentschädigung, wann wird sie fällig und nach welcher Zeit verjährt sie?
Kann die Karenzentschädigung gepfändet werden?
Welche steuerlichen Aspekte sind bzgl. der Karenzentschädigung zu bedenken?
Der Unternehmer oder der Handelsvertreter können gegen die Wettbewerbsabrede verstoßen. Diese Verstöße haben u.a. auch Auswirkungen auf die zu zahlende Karenzentschädigung.
2.6.1. Rechtsnatur der Entschädigung des Handelsvertreters
Es handelt sich um eine Entschädigung, die das Gesetz vorsieht. Deshalb zunächst die Legaldefinition des § 90 a I 3 HGB:
„Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen“.
Das Gesetz spricht von einer Entschädigung. In Wahrheit handelt es sich um eine Vergütung: Es handelt sich um die Gegenleistung für die geschuldete Unterlassung des Wettbewerbs durch den Handelsvertreter. Keinesfalls handelt es sich um Schadensersatz.
So auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18.11.1967 und 19.12.1974, in denen es u.a. heißt:
„Die Karenzentschädigung ist vertragsmäßiges Entgelt für die Wettbewerbsenthaltung und keine Schadensersatzleistung“.
„Die dem Handelsvertreter für die Dauer einer vereinbarten Wettbewerbsbeschränkung zu zahlende angemessene Entschädigung („Karenzentschädigung“) ist nicht Schadensersatz, sondern Entgelt für die Abrede der Wettbewerbsenthaltung “.
MERKE:
In erster Linie soll die Karenzentschädigung den Lebensbedarf des Handelsvertreters für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung (2 Jahre) sichern. Die Entschädigung soll den Verlust des Handelsvertreters ausgleichen, den dieser durch den Verzicht auf die Ausübung des Wettbewerbs nach Vertragsbeendigung erleidet .
An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass der Anspruch auf Karenzentschädigung neben dem Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (§ 89 b HGB; erhält der Handelsvertreter für geschaffene Kunden und seine erlittenen Provisionsverluste; der Anspruch entsteht nach Vertragsbeendigung) besteht .
2.6.2. Die Entschädigungspflicht des Unternehmers
Der Handelsvertreter hat einen Anspruch auf Karenzentschädigung - auch wenn er gar keinen Wettbewerb machen wollte oder könnte.
Die Wettbewerbsabrede ist ohne eine Entschädigungszusage des Unternehmers gültig.
Wie oben angedeutet handelt es sich um eine Entschädigung, die ausdrücklich im Gesetz geregelt ist. Der Unternehmer schuldet die Entschädigung auch, wenn er angenommen hat, dass ihn die Wettbewerbsabrede nichts kostet; deshalb ist eine Anfechtung des Unternehmers gem. § 119 I BGB nicht möglich.
Die Entschädigungspflicht bleibt auch bestehen, wenn
- der Unternehmer das Unternehmen aufgibt oder
- der Unternehmer insolvent wird.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Unternehmer schon kraft Gesetz eine Entschädigungspflicht trifft. Die Entschädigung kann also nicht individuell vereinbart werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.
Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.
Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.
Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Provision des Handelsvertreters
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- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
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