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Die steuerliche Organschaft III



Herausgeber / Autor(-en):
Matthias Keßler


Organschaft im Bereich der Umsatzsteuer

Die umsatzsteuerliche Organschaft führt zu Vorteilen bei Umsätzen innerhalb des Organkreises, wenn einer der Beteiligten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.


a) Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft

Der Organträger muss Unternehmer im Sinne des UStG sein, das heißt eine selbständige nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausüben. Die Anforderungen sind im Verhältnis zur körperschaftssteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft mithin geringer. Diese Voraussetzung kann jedoch besonders für Holdinggesellschaften gleichwohl eine hohe Hürde darstellen, wenn beispielsweise eine Holdinggesellschaft nur unentgeltliche geschäftsleitende Tätigkeiten ausübt oder lediglich Beteiligungen hält, ohne entgeltliche Dienstleistungen für die Tochtergesellschaften zu erbringen. Die Holdingsgesellschaft sollte daher ihre Verwaltungstätigkeit nur noch gegen Entgelt erbringen.

Die Organgesellschaft kann jede juristische Person sein. Dies stellt den entscheidenden Unterschied zur körperschafts- und gewerbesteuerlichen Organschaft dar, denn auch Personengesellschaften kommen somit als Organe in Frage.

Auch für die umsatzsteuerliche Organschaft ist eine Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers erforderlich. Allerdings müssen hierzu drei Voraussetzungen erfüllt werden; es muss finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung gegeben sein.

  1. Finanzielle Eingliederung bedeutet, dass der Organträger die Mehrheit der Stimmrechte der Organgesellschaft hat.
  2. Unter wirtschaftlicher Eingliederung versteht man, dass das Organ und der Organträger betriebswirtschaftlich verbunden sind und beide zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Darüber hinaus ist erforderlich, dass das Organ das gesamte Unternehmen unterstützt und ergänzt.
  3. Für die organisatorische Eingliederung reicht es aus, wenn der Organträger durch entsprechende Maßnahmen bei der Organgesellschaft für die tatsächliche Ausführung seines Willens sorgt. Dieses kann zum Beispiel durch die Personalunion der Geschäftsleitung oder die Geschäftstätigkeit in gemeinsamen Räumen sein.

Die umsatzsteuerliche Organschaft beginnt sobald alle eben aufgeführten Merkmale vorliegen und endet, wenn diese nicht mehr erfüllt sind. Eine zeitliche Beschränkung wie bei der körperschaftssteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft gibt es nicht.
In diesem Bereich der Organschaft gibt es auch keine Beschränkung auf das Inland, sie gilt somit auch grenzüberschreitend. Die Wirkungen der Organschaft gelten allerdings nur für die im Inland befindlichen Unternehmensteile.


b) Folgen der umsatzsteuerlichen Organschaft

Das Vorliegen der umsatzsteuerlichen Organschaft führt dazu, dass nur der Organträger nicht aber die Organgesellschaft Unternehmer im Sinne des UStG ist. Somit liegen umsatzsteuerliche Pflichten, wie beispielsweise die Umsatzsteuer-Voranmeldung oder die Abgabe der Umsatzsteuererklärung, beim Organträger.

Alle Außenumsätze und Außenleistungsbezüge der Organgesellschaft werden dem Organträger zugerechnet, der allein umsatzsteuerpflichtig und vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dabei ist es unerheblich, ob Abrechnungsbelege und Rechnungen von der Organgesellschaft stammen oder auf diese ausgestellt sind.

Umsätze, die zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft, oder auch zwischen einzelnen Organgesellschaften entstehen, sind sogenannte nicht steuerbare Innenumsätze, die umsatzsteuerlich nicht erfasst werden. Wird fälschlicherweise gleichwohl Umsatzsteuer ausgewiesen, so führt dies nicht zur Steuerschuld nach § 14 Abs. 3 UStG, da es sich nicht um eine Rechnung i. S. d. § 14 UStG handelt, denn es fehlt an der Eigenschaft eines anderen Unternehmers. Vielmehr handelt es sich um einen internen Abrechnungsbeleg.

Alleiniger Steuerschuldner ist der Organträger, die Organgesellschaft trägt jedoch die Haftung für die auf sie entfallende Umsatzsteuer. Jedoch verbleibt eine gesamtschuldnerische Haftung für den Teil der Umsatzsteuer, der auf die Organgesellschaft entfällt (§ 73 AO).


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Matthias Keßler


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Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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