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Die vorsätzliche und widerrechtliche Herbeiführung des Versicherungsfalles in der Kfz Haftpflichtversicherung

Gem. § 152 Versicherungsvertragsgesetz (Fußnote) besteht in der Kfz-Haftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer des Versicherungsfall vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat.

Der Ausschluss ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer den Tatbestand wissentlich und willentlich erfüllt hat. Es genügt hierfür sog. bedingter Vorsatz, wobei der Vorsatz sowohl von der Verletzungshandlung als auch von den Verletzungsfolgen umfasst sein muss. Der Versicherungsnehmer muss sich die Schadensfolgen seines Handelns konkret vorgestellt und gewollt haben. In allen Einzelheiten muss er die Folgen aber nicht vorhergesehen haben. Von einem etwaigen Vorsatz sind daher die Schadensfolgen nicht umfasst, die der Versicherungsnehmer nicht in seinem Umfang für möglich gehalten hat oder die er nicht gewollt oder billigend in Kauf genommen hat.

Der Versicherer ist für eine Vorsatzbehauptung nach § 152 VVG beweispflichtig. Der Nachweis des Vorsatzes fällt dem Versicherer daher auch grundsätzlich schwer, da er nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erbracht werden kann. Meistens stehen auch nur Indizien zur Verfügung. Der Nachweis ist nach der Rechtsprechung regelmäßig erbracht, wenn ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erbracht ist.

Wichtig ist es zu beachten, dass bei einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles der geschädigte Dritte gegen den vorsätzlich Handelnden Fahrer nach § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz (Fußnote) keinen Direktanspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer hat. Bei der Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers sollte daher tunlichst nicht behauptet werden, dass der Unfallverursacher zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat.

Sollte doch mal ein Anspruch wegen Vorsatzes gegen den Versicherer nicht bestehen, ist der Geschädigte aber nicht völlig ohne Ansprüche, wenn er den Schaden auch nicht direkt gegenüber den Schädiger erstattet bekommt. Über § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PflVG besteht noch die Möglichkeit, über den Entschädigungsfond der Verkehrsopferhilfe Ersatz zu bekommen. Dieser Anspruch besteht aber nur subsidiär. Es muss immer zunächst versucht werden, den Schaden über den Haftpflichtversicherer erstattet zu bekommen.


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Stand: März 2007


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Normen: § 152 VVG, §§ 3, 12 PflVersG

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