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Doppelversicherung und mehrere Versicherungen

Doppelversicherung und mehrere Versicherungen Wer nach § 58 VVG für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherungen nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen. In der Mitteilung an die Versicherung ist der andere Versicherer zu bezeichnen und die Versicherungssumme anzugeben. Die Mitteilungspflicht ist für die Versicherer notwendig, damit bei bestehen einer Doppelversicherung ein Haftungsausgleich zwischen den Versicherern erfolgen kann Die Rechtsnatur der Anzeigepflicht ist umstritten. Anders als bei der Anzeigepflicht eines Versicherungsfalls nach § 33 VVG soll es sich bei der Anzeigepflicht nach § 58 VVG nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht um eine echte Rechtspflicht handeln. Ihre Verletzung begründet einen Anspruch auf Schadenersatz. Ist die Anzeigepflicht aber, was regelmäßig der Fall sein dürfte, in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Fußnote) übernommen worden und mit eine Sanktion gekoppelt, ist von einer vertraglichen Obliegenheit auszugehen, auf die § 6 VVG Anwendung findet. Bestehen für den Versicherungsnehmer für dieselbe Gefahr mehrere Versicherungen spricht man von einer Doppelversicherung. Damit der Versicherungsnehmer denselben Schaden nicht mehrmals ersetzt bekommt, haften die Versicherer gem. § 59 VVG als Gesamtschuldner. Die Höchstgrenze der Leistungspflicht richtet sich dabei nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Im Ergebnis erhält der Versicherungsnehmer bei vorliegen einer Versicherung niemals mehr als den Betrag, der ihm als Schaden entstanden ist. Im Innenverhältnis sind die Versicherer gem. § 59 Abs. 2 VVG im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber vertragsmäßig obliegt. Einige Allgemeine Versicherungsbedingungen enthalten Klauseln, wonach eine Ersatzpflicht entfällt, wenn eine andere Versicherung besteht. Eine solche Regelung ist beispielsweise in § 2 Nr. 7 S. 2 AFB enthalten. Hat der Versicherungsnehmer nach § 59 Abs. 3 VVG eine Doppelversicherung in der Absicht genommen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag, in der Regel damit alle Verträge, nichtig. Dem Versicherer gebührt obendrein die Versicherungsprämie bis zum Schluss des Jahres, in welcher er diese Kenntnis erlangt. Hat der Versicherungsnehmer dagegen den Vertrag, durch welche die Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossenen Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie angepasst wird, § 60 Abs. 1 VVG.


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Stand: 1. September 2006


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Normen: §§ 58, 59 VVG

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