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Einführung Die besonderen Vertragsarten nach BGB

Häufig vorkommende Vertragstypen sind im BGB ausführlich geregelt. Dabei sind jedoch nicht alle Einzelvorschriften zwingend. Diese greifen nur ein, wenn die Parteien aufgrund der ihnen zustehenden Vertragsfreiheit nichts anderes vereinbart haben.

1. Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB)
Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Verkäufer zur Verschaffung eines Gegenstandes, der Käufer zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet. Kauf-gegenstand können nicht nur einzelne Sachen und Rechte, sondern auch das Vermögen als Ganzes, ein Geschäftsbetrieb und auch Absatzchancen sein. Der Kaufpreis muss stets in Geld bestehen.

Der Kauf ist abgeschlossen. sobald die Parteien sich über den wesentlichen Vertragsinhalt, also über Kaufgegenstand und Kaufpreis, einig sind. Der Abschluss des Kaufs ist grundsätzlich formfrei, ausnahmsweise ist gerichtliche oder notarielle Beurkundung erforderlich, so beim Verkauf eines Vermögens, beim Grundstückskauf und beim Erbschaftskauf.

Beim Kauf einer Sache ist der Verkäufer verpflichtet, die Sache dem Käufer zu übergeben und ihm das lastenfreie Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Kauf als schuldrechtlicher Ver-trag begründet nur die schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums. Der Eigentumsübergang selbst vollzieht sich erst durch Übergabe der verkauften Sache nach Sa-chenrecht, §§ 929 ff. oder Eintragung des Käufers in das Grundbuch. Durch Abschluss des Kaufvertrages geht also das Eigentum an der verkauften Sache noch nicht auf den Käufer über = Abstraktionsprinzip. Der Verkäufer verpflichtet sich nur. die Übereignung durch ein weiteres Rechtsgeschäft vorzunehmen (sog. Abstraktionsprinzip).

Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen. Der Verkäufer kann nach Eintritt des Verzuges und dem Ablauf einer Fristsetzung vom Vertrag zu¬rücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Überga-be der Sache auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen als dem Erfüllungsort versendet.

Der Verkäufer ist verpflichtet. dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Der Verkäufer haftet zudem für Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit der Sache zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit ist ohne Bedeutung (§ 459 Abs. 1 BGB). Der Verkäufer haftet ferner für das Vorhandensein der zugesicherten Eigen-schaften (§ 459 Abs. 2 BGB). Eine allgemeine Anpreisung oder bloße Erwähnung einer Eigen-schaft ist keine Zusiche¬rung.

Vom Sachmangel ist der Fall der Nichtlieferung zu unterscheiden. Kein Sachmangel liegt vor, wenn der Verkäufer eine falsche Ware, z.B. Nelken statt Rosen, liefert. In diesem Fall besteht immer noch der Anspruch des Käufers auf Lieferung der richtigen Ware.

Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu vertreten, wenn der Mangel beim Abschluss des Kaufs dem Käufer bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. Der Käufer hat also keine Gewährleistungsansprüche, wenn er eine mangelhafte Sache in Kenntnis des Mangels annimmt, außer er behält sich seine Rechte bei der Annahme vor. Die Gewährleis-tungspflicht des Verkäufers kann durch Vertrag erlassen oder beschränkt werden. Eine solche Vereinbarung ist jedoch nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt. Durch allgemeine Geschäftsbedingungen kann bei neu hergestellten Sachen die Gewährleistungs-pflicht des Verkäufers nicht ausgeschlossen sondern nur beschränkt werden (vgl. § 11 Nr. 10 AGBG).

Wegen eines Mangels der Kaufsache kann der Käufer Rückgängigmachung des Kaufs (Wand-lung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. Der Käufer hat die Wahl zwischen Wandlung und Minderung.
Bei der Wandlung sind die Parteien verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewäh-ren, Zug um Zug.

Die Gewährleistungsansprüche des Käufers sind einer besonders kurzen Verjährung unterwor-fen. Bei beweglichen Sachen verjähren sie in sechs Monaten von der Möglichkeit an, dass der Käufer tatsächlich über die Sache verfügen kann. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht für Scha-densersatzansprüche aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels oder wegen arglistiger Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Eigenschaft. In diesem Falle tritt die 30-jährige Verjäh-rung ein. Bei einem Kaufvertrag unter Kaufleuten muss der Käufer falsche oder mangelhafte Lieferungen unverzüglich beanstanden (§ 377 HGB). Tut er dies nicht, verliert er alle Gewähr-leistungsrechte. Beim Kauf einer nur der Gattung nach bestimmten Sache -der Käufer hat die Sache nicht konkretisiert, d.h. keine bestimmte Sache ausgesucht- kann der Käufer auch die Lieferung einer mangelfreien Sache (Umtausch) verlangen.

2. Probekauf, Wiederkauf, Vorkauf (§§ 494 ff. BGB)
Bei einem Kauf nach Probe (§494 BGB) oder nach Muster sind die Eigenschaften der Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen.
Ein Kauf auf Probe (§ 495 BGB) oder auf Besicht ist ein Kauf mit dem Vorbehalt der Billigung der Kaufsache durch den Käufer.
Ein Kauf zur Probe ist ein unbedingter Kauf, bei dem der Käufer in unverbindlicher Weise weite-re Bestellungen in Aussicht stellt.
Ein Kauf auf Umtausch ist ein Kauf unter der auflösenden Bedingung des Abschlusses eines anderen Kaufs über Waren des Verkäufers zu mindestens dem gleichen Preis.
Ein Wiederkauf (§§ 497ff. BGB) ist Rückkauf des Kaufgegenstandes aufgrund eines beim Ver-kauf gemachten Vorbehaltes.
Ein Vorkaufsrecht (§§ 504 bis 514 BGB) ist die Befugnis, in einen von dem Verpflichteten mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrag anstelle des Käufers einzutreten.

3. Tausch:
Der Tausch (§ 515 BGB) wird nach den gleichen Vorschriften behandelt wie der Kaufvertrag.

4. Miete und Pacht (§§ 535 bis 597 BGB):
Miet- und Pachtverträge sind Dauerschuldverhältnisse. Der Mietvertrag ist auf die einseitige Überlassung des Gebrauchs von Sachen gegen Entgelt gerichtet. Der Pachtvertrag umfasst auch die Fruchtziehung (Ertrag der Sache). Eine besondere Form des Mietvertrages mit Elemen-ten des Kauf- und Darlehensvertrages ist der Leasing-Vertrag.

5. Leihe (§§ 598 ff. BGB):
Durch den Leihvertrag wird dem Entleiher vom Verleiher der Gebrauch einer Sache zeitweilig unentgeltlich überlassen.
Darlehen (§§ 607 ff. BGB):

Darlehen ist ein Vertrag über die Hingabe von Geld oder anderen vertretbaren beweglichen Sachen gegen die Verpflichtung des Darlehensnehmers, zu einem späteren Zeitpunkt Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben. Jede ,,Leihe" von Geld und anderen zum Verbrauch bestimmten Sachen wird also als Darlehen entgegengenommen. Die als Darlehen gegebene Sache geht in das Eigentum des Darlehensnehmers über.

6. Dienstvertrag (§ 611 ff. BGB):
Hierbei verpflichtet sich eine Vertragspartei (Arbeitnehmer) zur persönlichen Dienstleistung gegenüber dem anderen Vertragspartner (Arbeitgeber). Diesen trifft die Verpflichtung zur Zah-lung eines Entgelts.

7. Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB):
Der Werkvertrag ist ein gegenseitig verpflichtender formfreier Vertrag, bei dem sich eine Ver-tragspartei (Unternehmer) zur Herstellung eines Werkes gegen Bezahlung der vereinbarten Vergütung durch den anderen Vertragspartner (Besteller) verpflichtet. Der Werkvertrag unter-scheidet sich vom Dienstvertrag dadurch, dass der Unternehmer einen bestimmten Erfolg schul-det, der Dienstverpflichtete dagegen lediglich eine reine Tätigkeit. Beim Werkvertrag muß der Unternehmer nicht selbst die Leistung erbringen. Er darf sich seiner Gehilfen bedienen oder die Sache von Beauftragten herstellen lassen.

8. Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB):
Charakteristisch für den Werklieferungsvertrag ist neben der Arbeitsleistung die Verpflichtung des Unternehmers, auch das Material, den Stoff für das Werk selbst zu beschaffen.

9. Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB):
Der Bürgschaftsvertrag ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge ge-genüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Zur Wirksamkeit bedarf die Bürgschaftserklärung der Schriftform. Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Stand der Hauptverbindlichkeit entscheidend. Dies bedeutet. dass die Bürgschaft hinfallig wird, wenn die Hauptschuld nicht entstanden oder erlo-schen ist.


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
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Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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  • Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
  • Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
  • BaFin – erlaubnispflichtige Tätigkeit oder nicht?
  • Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
  • Kapitalanlagen in der Insolvenz
  • Streitschlichtung und Mediation im Bank- und Kapitalmarktrecht

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