Einführung in das Recht der Krankentagegeldversicherung, Teil 2
III. Die Arbeitsunfähigkeit
Wie bereits im Teil 1 erörtert muss durch den Unfall oder die Krankheit die Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein. Nach den Musterbedingungen der Krankentagegeldversicherer liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person die berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Voraussetzung für einen Anspruch auf die Versicherungsleistung ist demnach, dass die Arbeitsfähigkeit durch den Unfall oder die Krankheit im Ganzen weggefallen ist. Es kommt dabei auf die Tätigkeit an, die der Versicherungsnehmer bei Antragstellung angegeben hat. Diesbezüglich treffen den Versicherungsnehmer Obliegenheitspflichten, wenn nach Vertragsschluss ein wechsel der Tätigkeit erfolgt ist. Dies muss der Versicherungsnehmer unverzüglich anzeigen, weil er sonst Gefahr läuft, seinen Versicherungsschutz zu verlieren.
Probleme wegen der Arbeitsunfähigkeit treten regelmäßig bei selbständig taätigen Versicherungsnehmer auf, da auch bei schweren Erkrankungen noch leichte Tätigeiten und Aufsichtsarbeiten vorgenommen werden können.
Unzulässig ist es auch, wenn die Versicherung die versicherte Person auf eine andere Tätigkeitsmöglichkeit hinweist. Hier sollte der Versicherungsnehmer darauf pochen, dass es bei der Krankentagegeldversicherung nur auf den konkreten Beruf ankommt. Folglich ist auch eine Ausweitung des Berufsfeldes nicht zulässig.
Die Arbeitsunfähigkeit muss der Versicherungsnehmer nachweisen. Dies geschieht regelmäßig durch eine einfache ärztliche Bescheinigung. Bestehen seitens des Versicherers hier Zweifel muss er eine Untersuchung anordnen. Auch ein behauptetes fehlerhaftes Attest muss der Versicherer beweisen.
Erlangt der Versicherungsnehmer teilweise wieder seine Arbeitsfähigkeit entfällt die Leistungspflicht des Versicherers gänzlich. Leistungspflicht besteht auch dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer seiner Tätigkeit trotz Arbeitsunfähigkeit nachgeht. Ebenfalls leistungsfrei ist der Versicherer dann, wenn der Versicherungsnehmer einer anderen Tätigkeit nachgeht. Beides muss der Versicherer nachweisen.
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Stand: Juni 2007
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