Einführung in das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, Teil 3
Einführung in das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung
3. Versicherungsfälle
Versicherungsfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sind in erster Linie die eigentlichen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten, die im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit und im Umgang mit den Arbeitsgeräten entstanden sind. Weiter fallen unter den Versicherungsschutz die sog. Wegeunfälle, also die Unfälle, die auf den Weg vom Wohnort zur Arbeitsstätte geschehen sind. In Laufe der Jahre wurde gerade der Versicherungsschutz für Wegeunfälle erweitert. So fallen nunmehr auch Familienheimfahrten, Umwege aufgrund von Fahrgemeinschaften oder Fahrten in Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Bei der Bewertung des Versicherungsfalles hat die versicherte Person auch dann Anspruch auf Leistung, wenn ein Eigenverschulden mit vorliegt. Ein Versicherungsschutz besteht nur dann nicht, wenn die Gründe allein im privaten Bereich des Versicherungsnehmers liegen. So besteht dann kein Versicherungsschutz, wenn der Unfall allein auf Alkohol- oder Drogengenuss zurückzuführen ist. Auch wenn der Unfall allein auf andere gesundheitliche Vorschädigungen zurückzuführen ist besteht kein Versicherungsschutz.
Um feststellen zu könne, ob einen Berufskrankheit tatsächlich vorliegt, muss danach untersucht werden, ob die Krankheit durch besondere Einwirkungen verursacht wurde. Die Krankheit muss danach durch besondere Einwirkungen verursacht worden sein, denen eine bestimmte Personengruppe durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übliche Bevölkerung ausgesetzt ist. Derzeit sind 68 Berufskrankheiten vom Gesetzgeber anerkannt. Diese Liste ist aber nicht abschließend und für die Beurteilung für das vorliegen einer Berufskrankheit zwingend. Um Lücken zu schließen können unter strengen Voraussetzungen weitere Krankheiten als Berufskrankheit anerkannt werden.
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Stand: Juni 2007
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