Einführung in das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, Teil 5
Einführung in das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung
5. Beitragsgestaltung der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften finanzieren sich fast ausschließlich durch die Beiträge der Unternehmen. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt in erster Linie durch die Entgelte der Beschäftigten in den Unternehmen. Nun ist es aber so, dass nicht in jedem Unternehmen die gleich hohen Beiträge an die Berufsgenossenschaften gezahlt werden. Entscheidend für die Höhe des Beitrages ist das Unfallgeschehen und die Unfallgefahr in den jeweiligen Gewerbezweigen. Konkret wird der Beitrag in einem dreistufigen Verfahren berechnet.
Auf der ersten Stufe werden die Gewerbezweige in verschiedene Gefahrenklassen unterteilt. Es werden also sog. Risikogemeinschaften gebildet. Bei Gewerbezweigen mit hoher Unfallgefahr sind die Beiträge demnach höher als in weniger unfallträchtigen Gewerbezweigen.
Auf der zweiten Stufe werden die einzelnen Berufsgenossenschaften wiederum in einzelne Gefahrklassen unterteilt. Hieraus werden dann von den Genossenschaften die sog. Gefahrtarife gebildet. Richtwert ist dabei die gesamte Anzahl der Unternehmen in der jeweiligen Gefahrenklasse. Die Berufsgenossenschaften stufen diese Betriebe dann einzelnen Gefahrtarifen zu. Es kann daher je nach Größe und Struktur des Betriebes möglich sein, dass ein Betrieb mehreren Gefahrtarifen zugeordnet ist.
Auf der dritten Stufe werden die einzelnen Betriebe von den Berufsgenossenschaten individuell nach ihrer Betriebsgefahr beurteilt. Es werden aus einen bestimmten Zeitraum daher aus dem Betrieb die jeweiligen Arbeitsunfälle für die Beitragsbemessung herangezogen. Es daher möglich, dass Unternehmen aus derselben Gefahrenklasse, etwa Bergbau oder Baugewerbe, unterschiedliche Tarife an die Berufsgenossenschaft zahlen müssen. Für die Unternehmen lohnt es sich daher, Arbeitsunfälle präventiv vorzubeugen. Dies kann dadurch erfolgen, dass Unfallverhütungsvorschriften konsequent beachtet und befolgt werden.
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Stand: Juni 2007
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