Einführung in die VOB/B Teil 1
1. Einleitung
In der VOB/B sind Bestimmungen zu den Rechtsbeziehungen von Auftraggeber und Auftragnehmer enthalten. Sie enthält speziell auf die Bedürfnisse des Baus zugeschnittene Regelungen und ersetzt bzw. ergänzt damit das Werkvertragsrecht. Die VOB/B enthält u.a. Regelungen zur Vergütung (Fußnote), Ausführung (Fußnote), Gefahrtragung (Fußnote), Kündigung von Verträgen (Fußnote), Abnahme (Fußnote) Mängelansprüche (Fußnote), Abrechnung und Zahlweise (Fußnote) sowie zu Sicherheitsleistungen (Fußnote). Ihrer Rechtsnatur nach handelt es sich bei der VOB/B um Allgemeine Geschäftsbedingungen und sie unterliegt damit der AGB-rechtlichen Kontrolle. Allerdings ist zu beachten, dass die VOB/B in ihrer Gesamtheit eine Privilegierung erfährt, d.h. ist die VOB/B als Ganzes Vertragsbestandteil geworden, so unterliegen die einzelnen Regelungen keiner AGB-rechtlichen Kontrolle mehr. Nur wenn die Vertragsparteien sich einzelne Regelungen aus der VOB/B herausgreifen und zum Vertragsbestandteil machen, so ist diesbezüglich eine AGB-rechtliche Kontrolle möglich. wirksame Einbeziehung der VOB/B Bevor die Regelungen der VOB/B überhaupt zwischen den Parteien Wirkung entfalten können, müssen sie wirksam in den Vertrag einbezogen sein. Die VOB/B ist ihrer Rechtsnatur nach als allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen, weshalb das AGB-Recht hier bezüglich der Fragen von Einbeziehung, Gültigkeit usw. anwendbar ist. Die Einbeziehungsvorschrift des § 306 BGB ist anzuwenden. Danach muß die Einbeziehung der VOB/B zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ausdrücklich vereinbart sein. Die schriftliche Einbeziehung ist zwar nicht gesetzlich geregelt, sollte jedoch zur Beweiserleichterung erfolgen. Weiter ist zu beachten, dass im Falle des Vertragsabschlusses mit einem Verbraucher als Bauherrn neben der ausdrücklichen Vereinbarung zur Einbeziehung der VOB/B auch die Aushändigung der VOB/B im vollständigen Wortlaut erfolgen muß. In seltenen Fällen kann die VOB/B auch dann Vertragsbestandteil werden, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, sich jedoch aus den Umständen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt, dass ein eindeutiger, individueller Parteiwille hinsichtlich der Einbeziehung bestand. Wann dies anzunehmen ist, lässt sich jedoch nur im Einzelfall entscheiden. Weiterhin muss festgelegt werden, ob die VOB/B als Ganzes in den Vertrag einbezogen werden soll, oder nur einzelne Bestandteile. Dabei ist zu beachten, dass die VOB/B dann einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht unterfällt, wenn sie als Ganzes vereinbart wird. Soll die VOB/B nun als Ganzes vereinbart werden, so darf keine Veränderung der entsprechenden Vorschriften im Vertrag erfolgen. Es kommt dabei auch nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat (Fußnote). Kommt es zu Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, ob die VOB/B als Ganzes vereinbart wurde oder nicht und lässt sich dies nicht beweisen, so können nur diejenigen Regelungen der VOB/B als Vertragsbestandteil gesehen werden, auf die im Vertragstext ausdrücklich Bezug genommen wird (Fußnote).
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