Ersatttung der Umsatzsteuer bei der Neuanschaffung eines Pkw nach einem Verkehrsunfall
Schafft sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug an, stellt sich regelmäßig das Problem, ob und in welcher Höhe die Umsatzsteuer verlangt werden kann. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass bei einer Ersatzbeschaffung nur die Umsatzsteuer ersattet wird, die nach dem Gutachten für die ausgewiesenen Reparaturkosten angefallen wäre. Dies ist nicht ganz unproblematisch, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) eine Kombination aus fiktiver und konkreter Abrechnung des Fahrzeugschadens nicht zulässig ist.
Nachfolgend sollen die Fallkonstellationen aufzeigen, in welchen Fällen die Umsatzsteuer erstattet wird. Es muss dabei unterschieden werden, ob das Fahrzeug von einem Händler oder von einem Privaten erworben wird. Auch das Problem der Differenzbesteuerung muss beachtet werden.
a) Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfagrzeug von einem Händler besteht wie bereits erwähnt nur ein Ersatz der Umsatzsteuer in Höhe der laut Gutachten genannten Reparaturkosten.
b) Schafft sich der Geschädigte ein Gebrauchtfahrzeug von einem Händler an muss danach unterschieden werden, ob der Händler das Fahrzeug von einem Vorsteuerabzugsberechtigten erwarb oder nicht. Wurde das Fahrzeug von einem Vorsteuerabzugsberechtigten erworben ergeben sich keine Probleme. Wie bei der Anschaffung eines Neufahrzeuges fällt in diesen Fällen die Umsatzsteuer an und ist in Höhe der gitachterlich ausgewiesenen Reparaturkosten zu erstatten. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Händler das Fahrzeug von einem Privaten erworben hat. Hier gilt das Prinzip der sog. Differenzbesteuerung nach § 25 a UstG, wonach der Händler nur die Umsatzsteuer aus der Differenz des Ein- und Verkaufspreises abführt. Hat der Händler beispielsweise für 4.500 € erworben und verkauft es an den Geschädigten für 7.000 € zahlt der Geschädigte nur aus einem Betrag von 2.500 € die Umsatzsteuer. Diesen Betrag hat der Geschädigte zu erstatten, soweit er nicht den Umsatzsteuerbetrag für die Reparaturkosten übersteigt.
c) Erwirbt der Geschädigte schließlich ein Fahrzeug von Privat, muss sich dieser nach der neueren Rechtsprechung des BGH keinen Abzug der Mehrwertsteuer gefallen lassen, wenn ein vergleichbares Fahrzeug zum Brottowiederbeschaffungswert angeschafft wird.
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Stand: September 2007
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