Die Auswirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Stellung des Geschäftsführers der GmbH
Die Organstellung des Geschäftsführers wird durch die Insolvenzeröffnung nicht berührt. Er kann auch im laufenden Insolvenzverfahren gemäß § 38 GmbHG durch durch die Gesellschafterversammlung abberufen werden oder sein Amt niederlegen. Der Insolvenzverwalter hat keine Kompetenz zur Abberufung des Geschäftsführers. Die Befugnisse des Geschäftsführers beschränken sich jedoch auf Grund der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Insolvenzverwalters auf den sogenannten insolvenzfreien Bereich. Einfluß auf das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers hat weder die Abberufung durch die Gesellschafterversammlung noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter. Im Insolvenzverfahren ist der Geschäftsführer daher bis zur Kündigung aufgrund seines Dienstvertrages weiter tätig.
Keine automatische Beendigung des Geschäftführervertrags
Die für Geschäftsbesorgungsverträge geltenden §§ 116, 115 InsO finden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers keine Anwendung (vgl. hierzu u.a. BGH ZIP 1981, 367; OLG Hamm NZI 2000, 475, 476).Gleichfalls ohne Anwendung auf den Dienstvertrag des Geschäftsführers bleibt das Wahlrecht des Insolvenzverwalter gemäß § 103 InsO. Im Hinblick auf gegenseitige Verträge hätte der Insolvenzverwalter hiernach grundsätzlich die Möglichkeit anstelle einer – möglicherweise langfristigen Kündigung – einfach die Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Der Ausschluß des § 103 InsO gilt hM zufolge selbst dann, wenn es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, der maßgeblich an der Gesellschaft beteiligt ist oder er der einzige Gesellschafter und auch Geschäftsführer ist (siehe hierzu etwa BGHZ 75, 209, 211 f; OLG Brandenburg NZI 2003, 324, 325; OLG Hamm NZI 2000, 475, 476). Stattdessen gilt § 108 Abs. 1 InsO, wonach Dienstverhältnisse des Insolvenzschuldners mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen auch für den Geschäftsführervertrag.
Kündigung des Geschäftsführervertrags
Der Insolvenzverwalter kann – ebenso wie der Geschäftsführer - kann das Anstellungsverhältnis kündigen. Für die ordentliche Kündigung gilt § 113 Absatz 1 Satz 1 InsO. Entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 2 InsO beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Fraglich ist, welche Kündigungsfrist grundsätzlich für das Anstellungsverhältnis gilt. Die Rechtsprechung (vgl. BGH GmbHR 1987, 263, 264; BGHZ 79, 291, 294; OLG Hamm ZIP 1992) entnimmt diese für einen Geschäftsleitervertrag der für Arbeitnehmer geltenden Frist aus § 622 BGB und nicht der für Dienstverträge geltenden Frist des § 621 Nr 3 BGB, außer es handelt sich um einen beherrschenden GmbH-Geschäftsführer. Kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag, kann der Geschäftsführer als Insolvenzgläubiger wegen vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses des Dienstverhältnisse Schadenersatz gemäß § 113 Absatz 1 Satz 3 InsO verlangen. Diese Forderung ist allerdings als einfache Insolvenzforderung nur zur Tabelle anzumelden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis („starker vorläufiger Insolvenzverwalter“) kann noch keinen Gebrauch von der verkürzten Kündigungsfrist des § 113 Absatz 1 InsO machen (vgl BAG, 2 AZR 134/04). Sofern bereits der vorläufige Verwalter kündigen möchte, muß er dies mit der regulären Frist tun und kann zwecks Abkürzung der Kündigungsfrist. am Tag der Verfahrenseröffnung mit der Frist des § 113 Absatz 1 InsO erneut kündigen.
Vergütungsansprüche des Geschäftsführers
Die Vergütungsansprüche des Geschäftsführers für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung sind lediglich Insolvenzforderungen iS des § 38 InsO. Insolvenzgeldansprüche gegenüber der Bundesagentur für Arbeit hat der Geschäftsführer mangels Arbeitnehmereigenschaft nicht. Gehaltsansprüche für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind hingegen Masseschulden gem. § 55 I Nr 2 InsO, die durch den Insolvenzverwalter aus der Masse zu bedienen sind.
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Stand: März 2007
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Normen: §§ 55, 103, 108, 113, 115, 116 InsO; § 38 GmbHG
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