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Im Urwald der Datenschutzregelungen: Was darf der Arbeitgeber? Teil 2


Herausgeber / Autor(-en):
Ann Sohns
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses bestimmt sind beispielsweise Daten, die der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Pflichten, aber auch zur Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber dem Arbeitnehmer vernünftigerweise benötigt. Gestattet sind auch Maßnahmen zur Kontrolle, ob der Arbeitnehmer den geschuldeten Pflichten nachkommt. So darf der Arbeitgeber neben den Daten über die Person des Betroffenen (Name, Alter, Beruf etc.) auch solche über dessen Qualifikation und Einsatzfähigkeit speichern und nutzen. Es dürfen alle Stammdaten gespeichert werden, die für den zukünftigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung werden können (z.B. auch Familienstand für künftig notwendige Sozialauswahl).

Erforderlich sind Datenerhebungen, die für das Arbeitsverhältnis als geboten und nicht nur als „nützlich“ zu bewerten sind. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn von mehreren gleichermaßen wirksamen Maßnahmen die den Arbeitnehmer stärker belastende gewählt wird. Auch insoweit gilt das Gebot der Datensparsamkeit.

Immer wieder diskutiert wird das als „Fragerecht“ bezeichnete Datenerhebungsrecht des Arbeitgebers gegenüber Bewerbern und Arbeitnehmern. Maßgebend ist hier der Bezug zum konkreten Arbeitsverhältnis. So sind eventuelle Vorstrafen nur relevant, wenn sie Bezug zu der vom Arbeitnehmer zu übernehmenden Tätigkeit haben. Gleiches gilt für die Nachfrage nach gesundheitlichen Handicaps. Das zuletzt bezogene Gehalt hat den Arbeitgeber nur dann zu interessieren, wenn die Information für die Einstellungsentscheidung bzw. die auszuhandelnden vertraglichen Konditionen von Belang ist. Private Telefonnummern der Mitarbeiter sind in der Regel für das Arbeitsverhältnis nicht relevant und daher nur in solchen Fällen zu speichern, in denen dienstliche Interessen bestehen, z.B. bei Rufbereitschaft. Unzulässig ist die Erhebung oder Verwendung von Daten, die zu einer nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz untersagten Diskriminierung führen würde. Da die Schwangerschaft einer Bewerberin bei der Einstellungsentscheidung wegen der damit verbundenen unzulässigen geschlechtsbezogenen Diskriminierung keine Rolle spielen darf, ist auch das Erheben des Datums vor Abschluss des Arbeitsvertrages unzulässig. Gleiches muss für die Ableistung der Wehrpflicht gelten. In jedem Falle hat der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse zu erfahren, ob der Bewerber Wehr- oder Ersatzdienst geleistet hat. Aufgrund des Diskriminierungsverbots ist auch die Frage nach der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder das Verlangen nach Bekanntgabe der Namen von betriebsangehörigen Gewerkschaftsmitgliedern zum Nachweis des Zugangsrechts der Gewerkschaft unzulässig.

Erhoben werden dürfen Daten über Tatsachen, die die Verwirklichung des Vertragszwecks gefährden könnten, also auch tatsächliche oder vermeintliche Verletzungen der dem Vertragspartner obliegenden Verpflichtungen. So entspricht es z.B. dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers, durch Erhebung von Daten über Krankentage festzustellen, inwieweit das Austauschverhältnis zwischen Arbeitsleistung gegen Lohnzahlung durch Krankheits- und Fehlzeiten gestört ist. Die erheblich intensiver in die Rechte des Arbeitnehmers eingreifende Krankenkontrolle, die ggf. unter Einsatz von Detektiven erfolgt, ist erst dann zulässig, wenn ein konkreter Verdacht für unberechtigtes Fehlen besteht.

In der Praxis bedeutsam ist auch die Frage, in welchem Umfang der Arbeitgeber das Arbeitsverhalten der Beschäftigten beim Einsatz von Medien am Arbeitsplatz kontrollieren darf. Bei der Telefondatenerfassung ist die Kosten- und Wirtschaftlichkeitskontrolle und der Schutz vor Missbrauch (z.B. unerlaubtes Führen von Privatgesprächen) als legitime Zweckbestimmung anerkannt. Eine darüber hinausgehende Zusammenführung der Daten zu „Profilen des Arbeitsverhaltens“ ist jedoch unzulässig. Die Kontrolle des dienstlichen Email-Verkehrs, der grundsätzlich wie dienstlicher Briefverkehr behandelt werden kann, ist ebenfalls zulässig. Aber Vorsicht: Gestattet der Arbeitgeber die Nutzung der betrieblichen Telekommunikation (Telefon, Email, Internet) auch für private Zwecke, unterliegt er insoweit den bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des Telekommunikationsgesetztes bzw. des Telemediengesetzes (insbesondere Fernmeldegeheimnis).

Bei der Videoüberwachung von Arbeitnehmern ist das Kontrollinteresse des Arbeitgebers mit dem Persönlichkeitsrechtsschutz des Arbeitnehmers abzuwägen. Eine heimliche Überwachung ist jedenfalls nur zur Aufdeckung von Straftaten gerechtfertigt.

Eine besondere Problematik ergibt sich durch das Einstellen von Personaldaten in das Internet. Trotz der grundsätzlichen Vertraulichkeit von Personaldaten ist die Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten in herkömmlicher Form (Briefbögen, Prospekten, (Vorlesungs-)Verzeichnissen, Werkszeitungen etc.) zulässig, wenn dies in der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses liegt oder infolge gesetzlicher Publikationspflicht (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) erforderlich ist. Ansonsten wird die Erforderlichkeit einer weltweiten Verbreitung der Daten an jedermann selten zu begründen sein. Dann bedarf die Maßnahme der Einwilligung des Betroffenen. Bei der Abbildung von Mitarbeitern ist im Hinblick auf ihr Recht am eigenen Bild generell eine Einwilligung erforderlich.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Herausgeber / Autor(-en):
Ann Sohns
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Weiler berät und schult Arbeitgeber und Betriebsräte in allen Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen wie der Arbeitnehmerüberwachung fortzubilden.

Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Innenrevision oder Compliance geht. In Kooperation mit IT-Sicherheitsunternehmen und Herstellern von Antivirenprogrammen hält er regelmäßig Vorträge zu rechtskonformem Einsatz von IT-Security.

Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung.

Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
  • Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
  • Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
  • Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
  • Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Interimmanager und Consultants
  • Lehrbeauftragter bei dem Bildungszentraum der Bundeswehr Mannheim

Ferner ist Herr Weiler Referent für

  • Management Circle
  • Haub & Partner
  • IMW Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft
  • W.A.F. Betriebsrätefortbildung

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Datenschutz und Compliance
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