Inhaber des Versicherungsscheins einer Lebensversicherung zur Kündigung berechtigt
OLG Bremen - LG Bremen 19.02.2008 3 U 45/07 Die einem Lebensversicherungsvertrag zugrunde liegende, an § 11 Abs. 1 Satz 1 ALB 86 angelehnte Klausel: Die Gesellschaft kann den Inhaber des Versicherungsscheines als verfügungs insbesondere empfangsberechtigt ansehen und berechtigt den Inhaber des Versicherungsscheins auch zur Kündigung des Versicherungsvertrags zur Erlangung des Rückkaufswerts. ALB 86 § 11 VVG § 176 Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:(Fußnote)
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