Insolvenzverwalter zahlt die Miete!
Der insolvente Schuldner ist üblicherweise Mieter über Wohnraum. Daneben ist er in der Regel Vertragspartner von weiteren Miet- oder Pachtverhältnisse über andere unbewegliche Gegenstände oder über Räume. Das Gesetz (Insolvenzordnung) sieht für diese Vertragsverhältnisse keine automatische Beendigung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters (Insolvenzschuldner) vor. Das Mietverhältnis besteht somit über den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus. Das hat zur Folge, dass es sich bei den Mietverbindlichkeiten des Schuldners um sog. Masseverbindlichkeiten handelt. Masseverbindlichkeiten sind Forderungen, die nach der Eröffnung der Insolvenzverfahrens entstehen. Diese Verbindlichkeiten sind zu 100 % zu erfüllen. Der Gläubiger, hier der Vermieter, ist bezüglich dieser Miete nicht auf eine Insolvenzquote zu verweisen. Der Insolvenzverwalter (im Verbraucherinsolvenzverfahren der Treuhänder) hat dafür zu sorgen, dass die Miete aus der Masse bezahlt wird. Zahlt der Insolvenzverwalter die Miete nicht aus der Masse, kann gegen die Insolvenzmasse, vertreten durch den Insolvenzverwalter, vorgegangen werden. Sollte die Masse nicht werthaltig sein, um die Miete zu zahlen, muss der Insolvenzverwalter (im Verbraucherinsolvenzverfahren der Treuhänder) Masseunzulänglichkeit anzeigen. Kommt er dem nicht nach, ist eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters bzgl. der Mietzahlung zu prüfen. Der Verwalter kann die Masse bzw. sich nur über eine Kündigung des Mietverhältnisses bzw. bei Wohnraummietvertrag über die Erklärung nach § 109 InsO, dass Ansprüche, die nach Ablauf der Kündigungsfrist nach § 109 InsO fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, entlasten. Bis zum Ablauf dieser Kündigungsfrist sind die Mieten von der Masse oder ggf. vom Insolvenzverwalter zu 100 % zu bedienen. Hinweis: Diese Erklärung nach § 109 InsO bzw. die Kündigungserklärung muss gegenüber dem richtigen Empfänger abgegeben werden. In erster Linie ist dies der Vermieter. Erhält dieser keine der vorbenannten Erklärungen, besteht die Haftung der Masse und ggf. des Insolvenzverwalters weiter. Nicht selten steht auch das Mietobjekt unter Zwangsverwaltung. In diesem Fall ist die Erklärung gegenüber dem Zwangsverwalter abzugeben. Ist die Erklärung gegenüber dem falschen Empfänger abgegeben, besteht die Haftung weiter.Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: 4/2006
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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