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Instandhaltungsrücklage – eine Einführung: 2. Teil - Die Verwaltung der Instandhaltungsrücklage

Instandhaltungsrücklage – eine Einführung: 2. Teil - Die Verwaltung der Instandhaltungsrücklage

Grundsätzlich ist der Hausverwalter für die Verwaltung der Instandhaltungsrücklage zuständig. Die Verwaltung umfasst die Einziehung der Instandhaltungsrücklage und die Anlage der eingezogenen Gelder. Über die Art der Anlageform entscheiden die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss, wobei die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung einzuhalten sind.

Als Anlageformen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung kommen z.B. Festgeldkonten, Sparbücher oder festverzinsliche Wertpapiere in Betracht. Erteilen die Wohnungseigentümer dem Hausverwalter keine Weisung über die Anlageform der Instandhaltungsrücklage, hat der Hausverwalter bei der Auswahl zwischen mehreren Anlageformen neben der Gewinnspanne vorrangig die Verfügbarkeit der Instandhaltungsrücklage zu berücksichtigen. Der Hausverwalter ist verpflichtet die Instandhaltungsrücklage gewinnbringend und verzinslich anzulegen. Unterlässt er die Anlage der Gelder pflichtwidrig, macht sich der Hausverwalter hinsichtlich der verloren gegangenen Zinsen schadenersatzpflichtig. Ein pflichtwidriges Unterlassen des Verwalters liegt insbesondere auch dann vor, wenn er die Instandhaltungsrücklage auf dem Girokonto belässt um eventuelle Liquiditätsengpässe z.B. Wohngeldausfälle mit der Instandhaltungsrücklage auszugleichen. Die Instandhaltungsrücklage darf nur für die Instandhaltung und Instandsetzung eingesetzt werden, so dass die Verwendung als kurzfristige Finanzspritze mit der Zweckbindung nicht vereinbar und somit unzulässig ist.

Hinweis: Um eine etwaige pflichtwidrige Verwendung zu vermeiden, ist dem Hausverwalter zu empfehlen, die Instandhaltungsrücklage auf einem separaten Konto anzulegen. Er ist dazu jedoch nicht gesetzlich verpflichtet, da die Führung eines gesonderten Bankkontos keine größere Sicherheit vor zweckwidriger Verwendung der Instandhaltungsrücklage begründet.

Der Hausverwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG befugt, allein Verfügungen über alle Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu treffen, sofern seine Verfügungsmacht nicht nach § 27 Abs. 4 Satz 2 WEG durch das Erfordernis der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines Dritten beschränkt ist.

Darüber hinaus sind die Wohnungseigentümer berechtigt im Falle einer zweckwidrigen Verwendung von Geldern durch den Hausverwalter den Verwaltervertrag fristlos aus wichtigem Grund zukündigen und den Hausverwalter abzuberufen.


 

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Stand: 03/2007


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