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Ist die Lebensversicherungssumme bei der Berechnung eines Pflichtteils zu berücksichtigen?

Entscheiden ist, ob die Lebensversicherung in den Nachlass fällt oder nicht (nähere Informationen hierzu in dem Artikel: ,,Zählt die Lebensversicherungssumme zur Erbmasse?``).

Beispiel: Der Erblasser hat zwei Kinder, von denen eine Tochter "missraten" ist und hat diese auf den Pflichtteil gesetzt. Er hat ferner eine Lebensversicherung abgeschlossen, aber darin keinen Bezugsberechtigten bestimmt.

Da kein Bezugsberechtigter bestimmt wurde, fällt die Lebensversicherungssumme in den Nachlass und spielt daher auch bei der Berechnung des Pflichtteils eine Rolle. Die enterbte "missratene" Tochter kann verlangen, dass die Lebensversicherungssumme in die Berechnung des Pflichtteils mit einbezogen wird.

Anders verhält es sich, wenn der Erblasser einen Bezugsberechtigten für die Lebensversicherungssumme "meine Erben" bestimmt hat. In diesem Fall bekommen die beiden erbberechtigten Kinder die Lebensversicherungssumme alleine, ohne dass sie in den Nachlass fällt. Die auf den Pflichtteil gesetzte Tochter kann bei der Berechnung des Pflichtteils nicht verlangen, dass die Lebensversicherungssumme mit berücksichtigt wird.

Ist dagegen irgend ein Dritter als Bezugsberechtigter bestimmt, gehen sämtliche Erben leer aus. Die Lebensversicherungssumme kann in diesem Fall überhaupt nicht berücksichtigt werden.


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Stand: März 2005


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Das Referat Erbrecht wird bei FASP betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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