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Kann der Hersteller einen Haftungsausschluss vereinbaren?

Die Haftung des Herstellers gegenüber Außenstehenden Dritten lässt sich nicht ausschließen. § 14 ProdHaftG ist eindeutig.

§ 14 Unabdingbarkeit
1Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. 2Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.

Hieraus ergibt sich, dass

- Hersteller, Zulieferer, Importeure und Händler weder in Verträgen noch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ausschließen oder begrenzen können. 
- Freizeichnungsklauseln auf Verpackungen sind bedeutungslos. 
- Der Haftungsausschluss oder die Begrenzung im Innenverhältnis ist möglich.

Untereinander können Hersteller, Zulieferer, Importeure und Händler die Haftung vertraglich regeln.

Beispiel: Der Hersteller kann die Konstruktionspflichten auf den Zulieferer übertragen. Trotzdem haftet er im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten voll auch wenn er das Zuliefererteil vom Zulieferer in eigener Verantwortung hat herstellen lassen.

Freistellungsvereinbarungen zwischen Hersteller und Zulieferer sind damit zwar grundsätzlich zulässig und im Rahmen der Vertragfreiheit möglich. Vorsicht gilt aber für den Zulieferer. Produkthaftpflichtversicherungen tragen in der Regel nämlich nur das gesetzliche Risiko. Eine vermehrte Haftung in vertraglicher Form kann also unter Umständen nicht versichert sein.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 05.06.2008


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Brennecke berät und vertritt Produzenten, rechtliche Hersteller, Importeure, Zulieferer und Endkunden in allen Fragen der Produkthaftung und Produzentenhaftung. Er gestaltet, prüft  und verhandelt Qualitätssicherungsvereinbarungen für Hersteller und in den Zuliefererketten. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen und Regressforderungen aufgrund von Produktmängeln nach dem Produkthaftungsgesetz.

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Dozent für Produkthaftungsrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:

  • Einführung ins Produkthaftungsrecht
  • Das Recht der Qualitätssicherungsvereinbarungen

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Telefon: 0721-20396-28

Normen: § 14 ProdHaftG

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