Kick-Back Aufklärung bei freien Anlageberatern
Immer wieder stellen Anleger fest, dass ihr Berater ihnen zu einer Geldanlage geraten hat, die diesem oder der Bank, für die er tätig ist oder war, Provisonen eingebracht hat. Solche Provisionen können bis zu 20% des Anlagebetrages erreichen, in Einzelfällen, vor allem bei den Produkten des „Grauen Kapitalmarktes“ sogar noch mehr.
Natürlich ist das Erhalten von Provisionen grundsätzlich erlaubt, auch Banken und Anlageberater müssen ja an der Vermittlung von Anlageprodukten verdienen. Problematisch an der Situation ist aber, dass die ggf. unterschiedliche Provisionshöhe der verschiedenen Produkte den Berater in einen Interessenkonflikt bringen: sollen sie das Produkt empfehlen, das am besten zu den Bedürfnissen und der Risikostruktur des Anlegers passt oder das Produkt, das die höchsten Provisionen einbringt?
Das Reichsgericht hat schon 1905 festgestellt, dass daher eine Aufklärungspflicht besteht, weil es Treu und Glauben widerspreche, wenn ein Bankier als Kommissionär seinen Kunden einen Teil seine Bonifikation verschweigt. Im Jahre 2000 stellte dies auch der Bundesgerichtshof (Fußnote) fest und im Jahr 2006 begann dann die sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“ des BGH. Damit war das Problem der gezahlten Vertriebs-, Bestands- und sonstigen Provisionen und Rückzahlungen auch im allgemeinen Bewusstsein angekommen.
Der Gesetzgeber reagierte ebenfalls und führte § 31 d WpHG (Fußnote) ein, der u.a. festlegt, dass ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren darf, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei denn, Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise seiner Berechnung, wird dem Kunden vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise deutlich offen gelegt, und zwar unabhängig von der Höhe der Zuwendung.
Die Betonung liegt dabei auf vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung. Allerdings fallen längst nicht alle Geldanlagen unter das WpHG: z.B. Immobilien- und Filmfonds, die in der Vergangenheit häufig auch an Anleger verkauft wurden, die nur über kleine bis mittlere Vermögen verfügen.
Wie ist es also mit der Aufklärungspflicht, wenn z.B. ein freier, nicht bankmäßig gebundener Anlageberater einen solchen Fonds empfiehlt und verkauft?
Dabei ist zu bedenken, dass das vertragliche Verhältnis zwischen einem Kunden und seinem nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater weicht in entscheidenden Punkten von dem zwischen einem Kunden und seiner Bank abweicht. Wenn ein Anleger sich durch einen freien Anlageberater über eine Kapitalanlage, insbesondere Fonds beraten lässt, und selbst keine Provision für die Anlageberatung zahlt, so liegt es für den Kunden auf der Hand, dass der Anlageberater von der Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, denn irgendwoher muss seine Vergütung, sein Verdienst ja kommen. Nachvollziehbar und für den Kunden erkennbar ist dabei auch, dass diese Zahlungen zumindest mittelbar in den Verkaufspreis des Fonds einkalkuliert sind und somit dessen Rendite schmälern. Bei lebensnaher Betrachtung muss dem Kunden klar sein, dass der Anlageberater bei allen von ihm empfohlenen Produkten ein Provisionsinteresse hat, das sich nur auf eine Provision seitens der Anlagegesellschaft beziehen kann.
Da für den Kunden das Provisionsinteresse seines Anlageberaters bei jeder Anlageempfehlung offen zutage liegt, kann sich ein Interessenkonflikt im Hinblick auf die verdiente Provision deshalb nur aus der Provisionshöhe aus der konkret empfohlenen Anlage im Vergleich zur Provisionshöhe bei anderen Anlageprodukten ergeben. Um dieses Risiko einzuschätzen, kann ein Interesse des Kunden bestehen, die konkrete Höhe der vom Berater erzielten Provision bei Tätigung der Anlage durch den Kunden zu erfahren. Da dem Kunden das generelle Provisionsinteresse bekannt ist, ist es ihm unschwer möglich, so er Zweifel an der anlegergerechten Beratung hat, diese von seinem Anlageberater zu erfragen. Von einem Anlageberater kann aber nicht verlangt werden, dass er seine Kunden ohne Anlass oder Nachfrage über die Höhe gegebenenfalls sämtlicher Provisionen für die Vermittlung der in seinem Beratungsprogramm enthaltenen Anlagen aufklärt.
Danach besteht wegen der Besonderheiten der vertraglichen Beziehung zwischen einem Anleger und seinem Anlageberater jedenfalls dann - soweit nicht § 31d WpHG eingreift - keine Verpflichtung für den Berater, ungefragt den Anleger über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Anleger selbst keine Provision an den Berater zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden.
Wird der Berater jedoch gefragt, muss er gezahlte Vergütungen der Ausgabegesellschaft sowie deren Höhe wahrheitsgemäß offenbaren.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Mai 2010
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