Kreditsicherheiten - Die Sicherungsübereignung
Kreditsicherung – Sicherungsübereignung
Bei der Besicherung von Krediten durch Sachwerte ist aus Sicht eines Kreditgebers die Belastung von Grundstücken sicherlich die erste Wahl. Häufig verfügen Kreditnehmer jedoch nicht über entsprechende Immobilien, die sie einer Bank zur Verfügung stellen können, falls eine Rückzahlung des Darlehens nicht möglich ist.
Gerade für Unternehmer liegt es in dann nahe, einer Bank Gegenstände als Sicherheit anzubieten, die zur Betriebs- oder Geschäftsausstattung gehören (z.B. Maschinen, Kfz oder auch Warenbestände).
Dabei hat der Kreditnehmer in der Regel jedoch ein womöglich existenzielles Interesse daran, dass solche Gegenstände in seinem Besitz bleiben, damit er sie auch weiterhin für sein Unternehmen nutzen kann.
In solchen Fällen bietet sich die Sicherungsübereignung an. Die Sicherungsübereignung beruht darauf, dass es möglich ist, das Eigentum an einer Sache zu übertragen, aber dennoch im Besitz der Sache zu bleiben. So behält der Kreditnehmer den Besitz an einer Sache, auch wenn das Eigentum daran dem Kreditgeber zur Sicherung übertragen wurde. Nur für den Fall, dass der besicherte Kredit nicht zurückgezahlt werden kann, muss die Sache dann auch an den Kreditgeber übergeben werden, der sie dann verwerten kann.
Das hat nicht nur der Vorteil, dass Sicherungsgegenstände so für den Kreditnehmer weiter nutzbar bleiben; vielmehr ist die Sicherungsübereignung für Außenstehende auch nicht ersichtlich, sodass das Vertrauen z.B. von Kunden nicht beeinträchtigt wird.
Vertragliche Gestaltung der Sicherungsübereignung
Bei der Übereignung von Sicherungsgegenständen werden genau genommen mehrere Rechtsgeschäfte geschlossen, die jedoch in der Regel von Banken in vorgefertigten Formularen zusammengefasst sind.
Zum einen wird das Eigentum an einer Sache auf den Kreditgeber übertragen. Gleichzeitig wird ein Vertrag geschlossen, durch den der Kreditnehmer zum Besitz und zur Nutzung der Sache berechtigt bleibt (im Gegenzug ist er aber auch verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln).
Außerdem wird ein Sicherungsvertrag geschlossen. Dieser Sicherungsvertrag sorgt dafür, dass die Bank nach vollständiger Tilgung der Verbindlichkeiten des Kreditnehmers das Eigentum an den zur Sicherheit übereigneten Gegenständen wieder an den Kreditnehmer zurückübertragen muss.
Die Gestaltung des Sicherungsvertrags ist äußerst flexibel. So können durch die Sicherungsübereignung von Gegenständen sowohl bestehende als auch erst zukünftige Forderungen gesichert werden (zum Vergleich s. auch den Artikel zur Grundschuld aus der Artikelserie).
Sicherungsübereignung einzelner oder einer Vielzahl von Gegenständen
Durch den Sicherungsvertrag ist es einerseits möglich, einzelne Gegenstände zur Sicherheit an den Kreditgeber zu übereignen. Zum anderen kann aber auch eine Vielzahl von Gegenständen zur Sicherung von Krediten verwendet werden. Es muss lediglich genau bestimmbar sein, welche Gegenstände im Einzelnen der Sicherung dienen sollen. Das kann z.B. durch Markierung der Sachen erfolgen. Ausreichend und viel einfacher ist in der Regel aber eine Bestimmung dahingehend, dass der gesamte Inhalt eines festgelegten Raumes (z.B. eines Warenlagers) als Sicherheit dienen soll. Gerade bei Warenlagern mit wechselndem Bestand können so auch neu ins Lager aufgenommene Sachen – sozusagen im Voraus – zur Sicherung übereignet werden. Im Gegenzug dafür darf der Kreditnehmer dann aber zumeist auch Gegenstände aus dem Warenbestand entfernen um damit zu wirtschaften.
Belastung von Gegenständen mit anderen Rechten
Vor der Sicherungsübereignung sollte in jedem Fall geklärt werden, ob in Frage kommende Gegenstände nicht schon durch andere Rechtsverhältnisse belastet sind. Zu beachten sind insoweit vor allem Pfandrechte von Vermietern des Kreditnehmers oder Pfandrechte an Grundstücken, die auch die auf dem Grundstück befindlichen Gegenstände umfassen können.
Regelmäßige Überprüfung der Sicherheiten
Kreditnehmer haben gerade bei ständiger Tilgung ihrer Bankverbindlichkeiten gegenüber ihrer Bank ein Recht auf Freigabe von Sicherheiten. Sollte also der Wert der zur Sicherung übertragenen Gegenstände allzu deutlich über der Restforderung des Kreditgebers liegen, muss die Bank das Eigentum an Gegenständen in entsprechendem Wert an den Kreditnehmer zurückübertragen – so ergeben sich bei Bedarf für den Kreditnehmer neue Fremdfinanzierungsmöglichkeiten.
Stand: November 2008
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- Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
- Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
- Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
- Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
- Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
- Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
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Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.
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