Lehman-Brothers: Geld zurück von der Bank?
Lehman-Brothers: Geld zurück von der Bank ?
Wegen Falschberatung hatte ein Ehepaar ihre Bank verklagt. Die Kläger hatten im Dezember 2006 nach einer Beratung der Bank Lehman-Zertifikate erworben. Das Landgericht Frankfurt / Main hat in seinem Urteil vom 28.11.2008, Az. 2-19 O 62/08, die Hoffnung der Anleger auf schnelle Entschädigung durch die Bank zerstört.
Allerdings können die Banken noch nicht aufatmen: Im entschiedenen Fall ging das Gericht davon aus, dass die Anleger ausreichend darüber aufgeklärt worden waren, dass ein Totalverlustrisiko eintreten könne. Dies erfolgte aber beileibe nicht in allen Beratungen, in denen Kunden Lehman-Zertifikate angeboten wurden. Außerdem erhielten die Kläger im beurteilten Fall ausführliche Verkaufsinformationen vor dem Erwerb der Anlage. Im Dezember 2006 habe die Sparkasse zudem noch davon ausgehen dürfen, dass Zertifikate recht sichere Anlagen seien. Mit der Finanzkrise habe man damals noch nicht rechnen müssen. Uns sind aber etliche Fälle bekannt, in denen Lehman-Zertifikate noch im März 2008 oder später empfohlen wurden.
Die Frage, unter welchen Umständen Anleger Schadenersatz wegen Schlechtberatung beim Kauf von Zertifikaten verlangen können, hängt von folgenden Kriterien ab:
- Ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen? Wenn der Anleger die Bank mit dem Kauf genau dieses Produkts beauftragte, musste die Bank ihn nicht beraten.
- Wenn die Bank dagegen den Kunden vor dem Kauf berät, muss sie ermitteln, welches Produkt zu diesem konkreten Kunden in seiner Anlagesituation passt. Sie muss den Kunden auf die Risiken hinweisen, die vom empfohlenen Produkt ausgehen. Hiervon darf sie nur absehen, wenn der Kunde das Produkt oder die Produktart nachweislich bereits kennt.
- Die Bank ist außerdem verpflichtet, ihre Anlageberatung zu dokumentieren. Hierzu füllt der Banksachbearbeiter üblicherweise einen sog. „WpHG-Bogen“ aus, so genannt nach § 34 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), aus dem sich diese Dokumentationspflicht ergibt.
Man darf zweifeln, ob das Landgericht Frankfurt diese Kriterien richtig anwendet. Wie sich bei Urteilslektüre ergibt, soll der Berater gesagt haben, „ein Verlust sei bei der in Rede stehenden Kapitalanlage völlig ausgeschlossen“. Dies widersprach allerdings dem komprimierten Prospekt, in dem das Totalverlustrisiko angegeben war. Das Landgericht meint, dass für die Anleger ersichtlich war, dass die mündliche Aussage eine „subjektive Einschätzung des Anlageberaters“ gewesen sei, „der einen Verlust nach den Emissionsbedingungen für sehr unwahrscheinlich hielt“. Diese – nach Auffassung des Landgerichts - durchaus vertretbare Einschätzung stelle noch keine Falschberatung dar. Schließlich habe man im September 2006 – vor der großen Krise in den USA – nicht vermuten müssen, dass das renommierte Bankhaus Lehman Brothers insolvent werden würde. Das Landgericht verkennt dabei, dass ein Anleger, der eine sichere Anlage wünscht, sich auch nicht der noch so kleinen Insolvenzgefahr eines Instituts aussetzen möchte. Insofern war ein Zertifikat kein anlegergerechtes Produkt.
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Stand: Februar 2009
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