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Nachweis des Versicherungsfalles in der Kaskoversicherung, Teil 1

Nach § 12 Abs. 1 I b AKB ist der Versicherer sowohl in der Teil- als auch in der Vollkaskoversicherung zur Leistung verpflichtet, wenn das Fahrzeug des Versicherungsnehmers entwendet wurde. Dies ist insbesondere in Fällen des Diebstahls der Fall. Da aber der Versicherungsnehmer nur selten den Vollbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalles führen kann, da er regelmäßig bei dem Diebstahl nicht dabei war und Zeugen auch kaum zur Verfügung stehen, wäre der Versicherungsnehmer an diesem Punkt grund-sätzlich vor erhebliche Beweisprobleme gestellt.

Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer deshalb Beweiserleichterungen. Der Versicherungsnehmer muss gegenüber der Versicherung lediglich nachweisen, dass das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung vorliegt. Hierzu muss er gegenüber dem Versicherer darlegen, dass er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht mehr aufgefunden hat. Für diese Mindesttatsache muss der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis führen.

Hierzu genügt es, wenn der Versicherungsnehmer einen Zeugen benennt, der das Abstellen des Fahrzeuges an einem bestimmten Ort und das spätere Nichtwiederauffinden bestätigen kann. Dieser Nachweis muss nicht zwingend durch einen Zeugen erfolgen. Es genügt auch verschiedene Zeugen, wenn sie das äußere Bild eines Diebstahls zuverlässig bestätigen können. Wichtig ist dabei vor allem, dass sich die Aussagen auf ein und dieselbe Örtlichkeit beziehen.

Der Nachweis ist in den Fällen nicht erbracht, wenn der Versicherungsnehmer lediglich einen Zeugen für das Abstellen benennt, dem er später telefonisch die Entwendung mitgeteilt hat. Hiermit ist der erforderliche Nachweis eines äußeren Bildes eines Diebstahls noch nicht erbracht, da der Zeuge das Nichtwiederauffinden nicht aus eigener Wahrnehmung beobachtet hat.


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Stand: März 2007


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Normen: § 12 AKB

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