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Neue Sozialversicherungsgrenzen für 2004

Das Bundessozialministerium weist darauf hin, dass die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung beschlossen worden sind. Damit werden die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen bestimmt.

Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn sie im Jahr mehr verdienen als 46.350 € Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn sie im Monat mehr verdienen als 3.862,50 € 3.862,50 € Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden berechnet von jährlich höchstens 41.850 Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden berechnet von monatlich höchstens 3.487,50 Die Beitragsbemessungsgrenze für Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr 61.800 € 52.200 € Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden berechnet von monatlich höchstens 5.150 € 4.350 € Bezugsgröße in der Sozialversicherung (Fußnote) 2.415 € 2.030 € Geringfügigkeitsgrenze (Fußnote) 400 € 400 €
Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden individuell von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,7 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz liegt bei 19,5 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt bei 6,5 %. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.

Ausnahmen: a) Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. b) Bei sog. Gleitzonenjobs – also bei Arbeitsentgelten zwischen 400 und 800 Euro – steigt der Arbeitnehmerbeitrag in dieser Progressionszone aufgrund einer bestimmten Berechnungsformel linear von ca. 4 % auf den vollen Beitrag an.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 01.2004


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Das Referat Versicherungsrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Monika-Dibbelt  Rechtsanwältin Monika Dibbelt


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