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Neuregelung des Gemeinnützigkeitsrechtes - Teil 3: Spezialgesetzliche Änderungen


Die geplante Reform geht aber über den Bereich der Abgabenordnung hinaus und macht eine Reform von Spezialgesetzen erforderlich. Die folgenden Ausführungen sollen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen in dem Gutachten des Beirats geben.

1. Die Körperschaftssteuer, § 5 I Nr. 9 KStG:

Der Beirat ist der Auffassung, dass eine allgemeine Freistellung sich nur für die Vermögensverwaltung (§ 14 S. 2 AO) rechtfertigen lasse, wenn die anfallenden Erträge zur Förderung steuerbegünstigter gemeinnütziger Zwecke bestimmt sei. Auch sind wirtschaftliche Tätigkeiten grundsätzlich nicht förderungsfähig. Die Beschränkung der subjektiven Steuerbefreiung auf unbeschränkt Steuerpflichtige (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG) sei aufzuheben. Für geringfügige wirtschaftliche Tätigkeiten solle allerdings aus Vereinfachungsgründen eine Freigrenze eingeführt werden.

2. Gewerbe- und Grundsteuer:

Die subjektive Befreiung von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 6 GewSt sowie die subjektive Befreiung von der Grundsteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b und Nr. 4 bis 6 GrSt sind nach Auffassung des Beirats zu streichen.

3. Umsatzsteuerliche Vergünstigungen, Art 13 der 6. MwSt-Richtlinie i.V.m § 4 UStG:

Die umsatzsteuerlichen Befreiungen nach § 4 Nr. 16 b, 16 d, 18, 22 a und 22 b UStG sollten nur für förderungswürdige Leistungen, nicht aber gemeinnützigen Einrichtungen gewährt werden.

4. Einkommenssteuerrecht, sog. ,,Übungsleiterprivileg`` i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG:

Der Beirat denkt hier über eine Aufhebung der einkommenssteuerlichen Begünstigung von Tätigkeiten im Dienste gemeinnütziger Körperschaften (sog. Überleiterprinzip) nach. An die Stelle des § 3 Nr. 26 EStG wird eventuell eine steuerliche Begünstigung nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit in Anlehnung an die Minijob-Regelung eingeführt.

5. Spendenprivileg, § 10 b I EStG:

Hier werden insbesondere Veränderungen in Bezug auf die Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen vorgeschlagen. Ein Abzug von Spenden setze nach Auffassung des Beirates voraus, dass die Tätigkeit des Spendenempfängers als besonders förderungswürdiger steuerbegünstigter Zweck anerkannt ist. Das Verzeichnis der spendenprivilegierten Zwecke in Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV sei daher entsprechend zu überarbeiten. U.a. sollen Spenden nur abzugsfähig sein, wenn der Spendenempfänger nachweist, dass die Spendenbeschaffungskosten nicht höher als etwa 25 Prozent der vereinnahmten Spenden sind.

Praxistipp: Vereinssatzungen von einem Rechtsanwalt in Hinblick auf die neue Situation überprüfen lassen.

(Info/Quelle: Das Gutachten wird auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums zum download bereitgestellt http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Service/Downloads/Abt__I/0608081a3002,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)


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Stand: 10/2006


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Normen: §§ 14, 52, 53, 55, 58, 64-68 AO, § 5 KStG, § 3 GewSt, § 4 UStG, §§ 3 10, 48 EStG

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