Nichtbefolgung einer ärztlichen Anordnung, mangelnde Erfolgsaussicht
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Lebens-/BUZ-Versicherung In Lebens- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen ist unter § 8 i.V.m § 4 Nr. 4 BUZ geregelt, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei wird, wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person Anordnungen, die der untersuchende bzw. behandelnde Arzt trifft, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, nicht befolgt und die Anordnung dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person zumutbar sind.
Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 03.04.2003 unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtssprechung (Fußnote) entschieden, dass eine ärztliche Anordnung nur dann zumutbar und damit von dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person zu befolgen ist, wenn die angeordnete Maßnahme gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und zudem eine sichere Aussicht auf zumindest Besserung (Fußnote) bietet.
Zudem muss gem. § 4 Nr. 4 BUZ die Anordnung von dem untersuchenden bzw. behandelnden Arzt erfolgen.
Ist dies nicht der Fall, darf der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person die ärztliche Anordnung nicht befolgen ohne deshalb seinen Anspruch auf Leistung gegenüber dem Versicherer zu verlieren.
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Harald Brennecke
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Normen: § 4 BUZ, § 8 i.V.m § 4 Nr. 4 BUZ
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