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Objektive und Subjektive Gefahrerhöhung

Gefahrerhöhung Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens nach Vertragsabschluss dauerhaft wahrscheinlicher wird oder die Höhe des zu erwartenden Schadens sich vergrößert, ohne dass der Versicherer dies voraussehen und einkalkulieren konnte. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der subjektiven bzw. veranlassten Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG und der objektiven bzw. ungewollten Gefahrerhöhung nach § 27 Abs. 1 VVG. 1. Subjektive Gefahrerhöhung Nach § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer von der Gefahrerhöhung Kenntnis, hat er dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Unabhängig von der Anzeigepflicht kann der Versicherer im Fall der Gefahrerhöhung den Vertrag fristlos kündigen, § 24 Abs. 1 S. 1 VVG. Ist die Gefahrerhöhung dagegen ohne Verschulden des Versicherungsnehmers eingetreten, kann der Versicherer nur mit Monatsfrist ab Kenntnis den Versicherungsvertrag kündigen, § 24 Abs. 1 S. 2 VVG. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. Tritt der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr ein, ist der Versicherer leistungsfrei. Dies gilt nicht, wenn die Gefahrerhöhung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Dieses Nichtverschulden hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Auch wenn der Versicherungsnehmer fehlendes Verschulden beweisen kann, bleibt der Versicherer gleichwohl von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die Anzeige nicht unverzüglich gemacht wurde und der Versicherungsfall später als ein Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Die Abgrenzung der subjektiven Gefahrerhöhung gegenüber der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 61 VVG ist im Wesentlichen durch ein Zeitmoment geprägt. Mündet die Gefahrsteigerung unmittelbar in den Versicherungsfall, richten sich sie Rechtsfolgen nach § 61 VVG. Bestand der gefahrerhöhende Umstand bereits geraume Zeit, bevor es zu dem Versicherungsfall kam, richten sich die Rechtsfolgen nach §§ 23 ff. VVG. 2. Objektive Gefahrerhöhung Tritt gem. § 27 Abs. 1 VVG nach Abschluss des Vertrages eine Erhöhung der Gefahr unabhängig von dem Willen des Versicherungsnehmers ein, ist der Versicherer berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Daraus folgt, dass den Versicherungsnehmer lediglich eine Anzeigepflicht trifft, sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt hat. Wird die Kündigung nicht innerhalb dieser Frist ausgesprochen, erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers. Der Versicherer ist von der Leistungspflicht befreit, wenn die Anzeige nicht unverzüglich gemacht wurde und der Versicherungsfall später als ein Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt dagegen bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Dies gilt auch, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung abgelaufen war und eine Kündigung nicht erfolgt ist. Ferner bleibt die Leistungspflicht bestehen, wenn die Gefahrerhöhung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Versicherungsleistung gehabt hat. Will sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit berufen, muss er die Gefahrerhöhung als auch die positive Kenntnis des Versicherungsnehmers beweisen. 3. Weiter zu beachtende Vorschriften Nach § 29 VVG kommt sowohl bei der subjektiven als auch bei der objektiven Gefahrerhöhung eine unerhebliche Gefahrerhöhung nicht in Betracht. Es sind dies Fälle, in denen zwar eine Gefahrerhöhung eingetreten ist, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Versicherungsfalls aber nur unwesentlich erhöht wurde. Schließlich ist zu beachten, dass die Vorschriften über die Gefahrerhöhung auch dann zur Anwendung kommen, wenn die Gefahrerhöhung in der Zeit zwischen der Stellung des Versicherungsantrags und dessen Annahme durch den Versicherer eintritt, § 29 a VVG.


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Stand: 01. September 2006


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Normen: §§ 23 ff., 27 ff. VVG

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