Rabattsysteme - rechtliche Anforderungen für Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung
Mit dem am 15.03.2007 ergangenen Urteil, fügt sich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in die bereits in der Vergangenheit ergangenen Entscheidungen zu Rabattsystemen ein.
Es konkretisiert die Voraussetzungen für die Behandlung von Rabattsystemen von marktbeherrschenden Unternehmen nach europäischen wie nach deutschem Kartellrecht (Art. 82 EG, §§ 19, 29 GWB) - Rabatte mit marktschließender Wirkung sind unzulässig, solange mit ihnen nicht ausnahmsweise besondere Effizienzvorteile verbunden sind.
Kleinen und mittleren Unternehmen wird damit eine verlässliche Grundlage an die Hand gegeben, um sich gegen Untenehmen in marktbeherrschender Stellung zu wehren, die einen negativen Eingriff in die Marktstruktur vornehmen.
Die Entscheidung im Überblick:
Zunächst ist laut EuGH eine Rabattregelung eines Unternehmens in beherrschender Stellung ist nach Art. 82 S. 1 EG unzulässig, wenn sie eine Verdrängungswirkung entfalten kann und nicht wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Dagegen bedarf es keiner Prüfung, ob dem Verbrauchern durch das Rabattsystem ein Schaden entstanden ist.
Eine solche Verdrängungswirkung liegt (unter anderem) vor, wenn
a) der Rabatt an die Erfüllung individuell definierter Umsatzziele geknüpft ist,
b) der Rabatt rückwirkend auf den gesamten Umsatz eines bestimmten Zeitraums gewährt wird und
c) die Marktanteile des den Rabatt gewährenden Unternehmens wesentlich höher sind als die der Wettbewerber.
Eine derartige Rabattregelung kann kann laut EuGH zugleich als Vorstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Art. 82 S.2 lit. c EG behandelt werden, ohne dass der Beweis einer tatsächlichen quantifizierbaren Verschlechterung der Wettbewerbsstellung einzelner Handelspartner erforderlich wäre.
Sachverhalt und Entscheidungsinhalte
Worum ging es in dem Fall? British Airways verkauft den größten Teil ihrer Flugscheine über Reisebüros. Mit deren Reisevermittlern wurden Verträge geschlossen, nach denen eine Basisprovision (Rabatt) für vermittelte Flugscheine sowie diverse zusätzliche Prämien Vertragsbestandteile waren. Damit sollten Reisevermittler veranlasst werden, nach Möglichkeit nur Flugscheine von British Airways zu verkaufen.
Darüber hinaus bestand eine Marketingvereinbarung, durch die nur den großen Vermittlern mit den Erlösen steigende Prämien gewährt wurden. Mit einzelnen besonders wichtigen Vermittlern schloss British Airways außerdem eine Globalvereinbarung ab, nach welcher die Vermittler zusätzliche Provisionen ja nach Wachstum des British-Airways-Anteils an ihren Umsätzen erhielten.
Gegen diese unterschiedlichen Rabattregelungen wehrte sich ein Konkurrent, ein so genannter Billigflieger, und legte Beschwerde bei der Kommission ein, die ihrerseits ein Verfahren einleitete. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, die British Airways habe im Verhältnis zu den Reisevermittlern eine beherrschende Stellung, die sie durch die Rabattregelungen missbrauche, da die Wirkungen der verschiedenen Rabatte, Provisionen oder Prämien mit grundsätzlich verbotenen Treuerabatten vergleichbar seien. British Airways erhob eine Klage in der sie eine beherrschende Stellung wie einen Missbrauch bestritt.
Der EuGH wies die Klage als unbegründet zurück. Die anschließend durchgeführte Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Schlussfolgerungen
In der Praxis der Kommission und der Gemeinschaftsgerichte werden Rabattsysteme in erster Linie nach der Generalklausel des Art. 82 S. 1 EG sowie von Fall zu Fall nach den Beispielstatbeständen des Art. 82 S. 2 lit. b-d EG beurteilt. Dabei dominieren zwei Gesichtspunkte:
Einmal die mit bestimmten Rabattsystemen verbundene Sogwirkung und die davon ausgehenden Behinderungseffekte auf Konkurrenten, zum anderen, die mit ihnen häufig verbundene Diskriminierung zwischen den Abnehmern, wenn sie im Ergebnis trotz gleicher Bezüge unterschiedliche Treuerabatte, Prämien oder Provisionen erhalten.
Unzulässig sind Rabattsysteme, die den ausschließlichen Bezug bei dem beherrschenden Unternehmen belohnen, wobei gerade ein solches Unternehmen wegen seiner beherrschenden Position regelmäßig einen sogenannten Zwangspartner darstellt, auf den die Abnehmer angewiesen sind.
Erlaubt sind hingegen Mengen- und Funktionsrabatte, wenn durch sie zusätzliche Leistungen vergütet werden, etwa in Form von größeren Abnahmemengen als üblich oder in der Abnahme typischer Saisonware außerhalb der Saison.
Stehen die Rabattsysteme in keinem Zusammenhang mit der Kostenersparnis bei dem Lieferanten, so stellen sie unzulässige Treuerabatte dar, besonders wenn sie die Abnehmer nach Möglichkeit an den Lieferanten binden sollen.
Stand: Oktober 2007
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