Logo Brennecke & FASP Group

Ratenanpassungen bei Leasingverträgen

Es kommt vor, dass zwischen Abschluss des Vertrages und Lieferung des Leasingobjektes ein langer Zeitraum liegt, weil z.B. der Leasinggegenstand erst noch hergestellt werden muss, später als geplant ausgeliefert werden kann oder eine erhöhte Nachfrage besteht.

Diese Situation ist gar nicht selten: das bestellte Kfz ist ein echter Verkaufsrenner, die Maschine soll speziell auf die Bedürfnisse einer Firma zugeschnitten oder programmiert werden oder die Errichtung des Gebäudes beim Immobilien-Leasing wird durch Wettereinflüsse erheblich verzögert. Dies alles kann die Finanzierung für den Leasinggeber verteuern. Diese Kosten möchte der Leasinggeber an den Leasingnehmer weiter geben, indem die Leasingrate,entsprechend erhöht wird.. Es gilt jedoch der Grundsatz „pacta sund servanda“ (= Verträge sind einzuhalten). Daher ist eine nachträgliche Änderung der Leasingrate nur möglich, wenn bereits im Leasingvertrag eine entsprechende Klausel aufgenommen wurde.

Im Bankgeschäft existieren in vielen Bereichen Zinsanpassungsklauseln und werden von der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig angesehen. Allerdings muss eine solche Klausel vorsehen, dass nicht nur Verschlechterungen, sondern auch mögliche Verbesserungen der Refinanzierungskonditionen an den Kunden weitergegeben werden („Prinzip der Anpassungssymmetrie“). Einseitige Leistungsbestimmungsrechte nach § 315 BGB sind nur dann wirksam, wenn sie als Instrument der Anpassung notwendig sind und Anlass sowie Ausübung des Bestimmungsrechts konkret angegeben werden. Dies ergibt sich auch aus § 308 BGB: „In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam….Nr.4: ….die Vereinbarung des Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.“

Der Bundesgerichtshof kommt bei der Auslegung dieser Vorschrift zu dem Ergebnis, dass gegen Klauseln in AGB, die ein einseitiges Änderungsrecht des Verwenders vorsehen, die Vermutung der Unwirksamkeit spricht. Mit anderen Worten: der Verwender (also der Leasinggeber) muss darlegen und ggf. beweisen, dass die Änderungsklausel für den Vertragspartner (den Leasingnehmer) zumutbar ist. Zumutbarkeit soll vorliegen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft üblichen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder zumindest gleichwertig sind.

Eine weitere Problematik für den Leasinggeber (und somit Vorteil für den Leasingnehmer) besteht darin, dass es Aufgabe des Leasinggebers ist, unter verschiedenen geeigneten Referenzzinssätzen denjenigen herauszufinden und im Vertrag in einer Anpassungsklausel zu verwenden, der seinen Refinanzierungskonditionen am nächsten kommt. Außerdem kann nicht jede geringfügige Änderung der Refinanzierungskosten zu einer Anpassung der Leasingrate (nach oben oder unten) führen, da dies ggf. hohe Verwaltungskosten nach sich ziehen würde. Daher wird regelmäßig ein Schwellenwert für die Anpassung in die Klausel aufgenommen. Üblicherweise beträgt der Schwellenwert 0,25 % - 0,5 %.

Fazit
Sollte also ein Leasinggeber nach Abschluss des Leasingvertrages unter Berufung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen versuchen, die Leasingraten oder Ähnliches zu ändern, ist die ist anwaltliche Beratung empfehlenswert.

Dieser Beitrag ist der Zeitschrift "Mittelstand und Recht", Ausgabe I/2010 entnommen.


Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Januar 2010


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.

Normen: 315 BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosAGB-RechtÄnderung von AGB
RechtsinfosVertragsrecht
RechtsinfosLeasingrechtLeasingvertrag
RechtsinfosLeasingrechtKfz-Leasing
RechtsinfosLeasingrechtFinanzierungsleasing
RechtsinfosAGB-RechtVertrags-AGBLeasingvertrag