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Rechte Dritter an der Lebensversicherung


Autor(-en):
Yeva Rasolka


Rechte Dritter an der Lebensversicherung


Schließt ein Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung ab, geschieht dies häufig mit dem Hintergedanken, einen Dritten im Falle eines vorzeitigen Ablebens des Versicherungsnehmers abzusichern. Dies werden in der Regel die nächsten Familienangehörigen sein. Man bezeichnet diese Personen als sog. Bezugsberechtigten. Nach § 166 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann die Benennung des Bezugsberechtigten ohne Zustimmung des Versicherers erfolgen. Erforderlich ist lediglich eine einseitige Erklärung des Versicherungsnehmers.

Mit der Bennennung eines Bezugsberechtigten ist für den Versicherungsnehmer gewährleistet, dass die benannte Person (Familienangehörige) die Versicherungsleistung erhält. Diese beläuft sich auf die gesamte Versicherungssumme. Das Kündigungsrecht verbleibt dagegen beim Versicherungsnehmer.

Bei der Benennung eines Bezugsberechtigten muss danach unterschieden werden, ob das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich erteilt werden soll.

I. Widerrufliches Bezugsrecht

Das widerrufliche Bezugsrecht ist der versicherungsrechtlichen Praxis der Regelfall. Nach § 166 Abs. 2 VVG erwirbt der Bezugsberechtigte erst mit Eintritt des Versicherungsfalls die Leistung. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Bezugsberechtigte lediglich eine ungesicherte Anwartschaft auf die Versicherungsleistung. Dies deshalb, da der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht ohne Zustimmung des Begünstigten jederzeit widerrufen kann. Auch im Fall einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hierin ein Widerruf des Bezugsrechts gesehen.

II. Unwiderrufliches Bezugsrecht

Wird einer Dritten Person ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so erlangt diese Person nach § 13 Abs. 2 S. 1 ALB bereits mit seiner Bezeichnung die Leistung. Obwohl der Versicherungsnehmer die Prämien entrichtet, gehört der Anspruch zum Vermögen des Begünstigten. Nur das Kündigungsrecht verbleibt beim Versicherungsnehmer. Aber auch in diesem Fall steht dem Begünstigten der Rückkaufswert der gekündigten Lebensversicherung zu. Die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes sollte daher vor Vertragsschluss gründlich überlegt sein.

III. Probleme bei der Benennung eines Bezugsberechtigten

Probleme bei der Benennung einer Familienangehörige oder einer anderer Person als Bezugsberechtigten treten regelmäßig dann auf, wenn die begünstigte Person nicht eindeutig benannt wird. Wird der Ehegatte bei Vertragsschluss eingesetzt, wird dies regelmäßig so ausgelegt, dass der bei Vertragsschluss mit dem Versicherungsnehmer verheiratete Ehegatte gemeint war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt hinzu, dass durch eine spätere Scheidung das Bezugsrecht nicht automatisch unwirksam wird. Es empfiehlt sich daher bei der Benennung, den vollen Namen und das Geburtsdatum der begünstigten Person anzugeben. Werden mehrere Personen benannt, sind sie nach § 167 Abs. 1 VVG zu gleichen Teilen bezugsberechtigt.



Autor(-en):
Yeva Rasolka


Kontakt: yeva.rasolka@gmail.com
Stand: November 2006


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Normen: §§ 166, 167 VVG, § 13 ALB

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