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Reform der Privaten Krankenversicherung in Kraft getreten – Kontrahierungszwang, Versicherungspflicht und Portabilität der Altersrückstellung, Teil 1

Mit der Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Vorschriften über die Private Krankenversicherung grundlegend und mit weitreichender Wirkung sowohl für Versicherer als auch für Versicherungsnehmer geändert worden. Kernpunkte der Änderungen in der Privaten Krankenversicherung sind:

a) der Kontrahierungszwang der Versicherer nach § 193 Abs. 3 S. 1 VVG, wonach jedem Versicherungsnehmer ein Basistarif gewährt werden muss,
b) die Portabilität der Altersrückstellungen nach § 204 Abs. 1 S.1 Nr. 2 VVG bei einem Wechsel der Versicherung und
c) die Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 S. 1 VVG, nach der jede Person verpflichtet ist, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen.

In der nachfolgenden Beitragsserie werden wir Ihnen die wesentliche Änderungen erläutern. Zunächst geht es um die allgemeine Frage der Versicherungspflicht.

1. Die Versicherungspflicht

Nach § 193 Abs. 3 S.1 VVG ist grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet, eine private Krankheitskostenversicherung abzuschließen. Diese Regelung verwundert auf den ersten Blick, da damit grundsätzlich jeder dazu verpflichtet wäre, Versicherungsschutz in der Privaten Krankenversicherung zu suchen. Diese Regelung findet aber eine Ausnahme in § 193 Abs. 3 S. 2 VVG, wonach derjenige sich nicht in der Privaten Krankenversicherung versichern lassen muss, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Hierzu zählen insbesondere abhängig Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V soweit sie nicht langfristig über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen.

Personen, die ohne Beschäftigung sind, ist die Vorversicherung maßgebend. Wer also vormals in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, ist jetzt auch dort versicherungspflichtig. Eine weitere Lücke wird nunmehr auch durch die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V geschlossen, wonach derjenige, der bisher weder privat noch gesetzlich krankenversichert war, nun in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Konsequenz ist also eine automatische Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zu beachten ist, dass ein bereits abgeschlossener Vertrag für eine private Krankenversicherung hieran nichts ändert. Sollte trotzdem ein Vertrag abgeschlossen worden sein droht ein Fall der Doppelversicherung. Dem Versicherten steht in diesem Fall unter Umständen ein Schadensersatzanspruch gegen den beratenden Versicherer und den Vermittler wegen der nutzlos aufgebrachten Prämien zu.


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Stand: Juni 2009


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Normen: §§ 193, 204 VVG, § 5 SGB V

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