Schuldner darf in Wohlverhaltensperiode Schenkungen und Lottogewinne ganz, Erbschaften zur Hälfte behalten
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Ein Insolvenzschuldner muss während der Insolvenz zu Gunsten der Gläubiger alle Vermögenswerte an den Treuhänder herausgeben.
In der Wohlverhaltensperiode ändert sich dies: hier muss der Insolvenzschuldner nur noch sein pfändbares Einkommen herausgeben. Hierzu wird sein Einkommen gepfändet. Es verbleiben ihm die pfändungsfreien Einkommensteile. Von Sonderzuwendungen muss der Schuldner nicht alle erworbenen Vermögenswerte abgeben.
Bei Erbschaften muss der Schuldner lediglich die Hälfte des ihm zustehenden Erbteiles an den Treuhänder herausgeben. Die andere Hälfte darf er - bezüglich der Insolvenzgläubiger pfändungsfrei - behalten. Er muss allerdings die Hälte des Wertes in Geld herausgeben - die Verwertung des Erbes ist nicht die Aufgabe des Treuhänders.
Schenkungen und Lotteriegewinne darf der Schuldner - gegenüber den Insolvenzgläubigern - vollständig behalten. Hinsichtlich der Erbschaft soll damit bezweckt werden, dass der Schuldner die Erbschaft nicht ausschlägt. Im Falle einer Ausschlagung fiele den Gläubigern gar kein Wert aus der Erbschaft zu. Auch ein Pflichtteilsanspruch ist nur (bzw. auch schon für diesen Fall) pfändbar, wenn er vom Schuldner geltend gemacht wird.
Die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ist nicht pfändbar.
"Gegenüber den Insolvenzgläubigern" bedeutet hier, dass Gläubiger, deren Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, weiter vollstrecken dürfen.
Unsere Meinung: Warum der Gesetzgeber die Regelung der hälftigen Teilung nicht auch auf Schenkungen und Lotteriegewinne angewendet hat, ist nicht nachvollziehbar. Erbschaft und Schenkung sind artverwandt - sie teilen sich sogar die Steuer. Es wäre wünschenswert, zu Gunsten der Insolvenzgläubiger auch die Hälfte von Schenkungen und Lotteriegewinnen zur Insolvenzmasse zu ziehen. So wie die Gläubiger am (geschäftlichen) Pech des Schuldners mitleiden müssen, das zu seiner Zahlungsunfähigkeit führt, sollten sie auch an seinem Glück partizipieren. Im Gegenzug wäre es zu begrüssen, wenn den Schuldnern von jedem weiteren Einkommen mindestens 15 % als Motivationsanreiz verblieben.
Es ist nicht sinnvoll, dass Schuldner nach § 850 c ZPO jedes Einkommen überhalb von 3020,06 Euro netto monatlich vollständig abgeben müssen. Daneben wäre es sinnvoll, wenn Personen, bei denen Gläubiger Forderungen bevorrechtigt pfänden können (z.B. aus Unterhalt über die Pfändungsfreigrenzen hinaus), ebenfalls eine Mindestverbleibsquote des Mehrverdienstes verbliebe. Andernfalls wird der Sinn und Zweck der Pfändungsfreigrenzen aufgehoben - die Motivation des Schuldners.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
- Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
- Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
- Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Erbrecht/ Erbeinsetzung-TestamentRechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Zwangsvollstreckung
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Insolvenzverfahren
Rechtsinfos/ Steuerrecht/ Erbschaftssteuer
Rechtsinfos/ Steuerrecht/ Gesellschaftsbesteuerung
Rechtsinfos/ Steuerrecht/ Insolvenz
Rechtsinfos/ Sonstiges