Sicherheit durch Vertragserfüllungsbürgschaft
Sicherheit durch Vertragserfüllungsbürgschaft
Bei der Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft sind klare Abreden über den Inhalt und den Umfang der zu stellenden Vertragserfüllungsbürgschaft zwingend notwendig. Nur so kann der Bürgschaftsempfänger seine Rechte im Fall der Inanspruchnahme sichern. Die pauschale Vereinbarung, dass eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen ist, lässt einen Auslegungsspielraum zu. Damit ist diese Vereinbarung zu weit und zu ungenau gefasst. Diese ungenaue Formulierung hat i.d.R. spätere Streitigkeiten zu Folge.
Es empfiehlt sich eine Formulierung, wonach der Auftragnehmer verpflichtet ist, eine Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag zu stellen, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mangelbeseitigung, Schadensersatz sowie die Erstattung von Überzahlungen, einschließlich Zinsen. Auf eine Festlegung, dass die Bürgschaft beim Erreichen eines bestimmten Leistungsstandes zurückzugeben ist, ist zu verzichten. Es besteht dann die Gefahr, dass die Bürgschaft zurückgegeben werden muss, obwohl der Vertrag bzw. die Probleme aus dem Vertragsverhältnis noch nicht beendet sind.
Die Pflicht zur Vorlage einer Vertragserfüllungsbürgschaft kann wirksam in den AGB vereinbart werden. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Verpflichtung nur wirksam ist, wenn die vorzulegende Vertragserfüllungsbürgschaft max. 10 % der Bruttoauftragssumme beträgt. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des BGH auch Klauseln bzgl. der Pflicht zur Vorlage einer Vertragserfüllungsbürgschaft wirksam sind, die die o.g. 10 % Grenze nicht überschreiten und in den Geltungsbereich des § 17 Nr. 7 VOB/B fallen.
Eine Vereinbarung in den AGB, dass eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Form einer Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen ist, ist unwirksam. Dabei ist zu beachten, dass der Bürgschaftsempfänger ggf. noch eine einfache Bürgschaft verlangen kann.
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