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Sicherung gegen die Haftung für fremde Arbeitnehmer

Sicherung gegen die Haftung für fremde Arbeitnehmer Der § 1a des Arbeitnehmerentsendegesetzes sieht eine Haftung des Auftraggebers wie die eines selbstschuldnerischen Bürgen gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern oder der Sozialkasse vor, wenn der Auftragnehmer des Auftraggebers oder ein weiterer Subunternehmer in der Nachunternehmerkette nicht das Mindestentgelt an seine Arbeitnehmer oder nicht die Urlaubsbeiträge an die Sozialkasse bezahlt. Eine ähnliche Haftung enthält das Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit für Generalunternehmer. Absicherung ist in diesen Fällen möglich durch eine Sicherheit auf Grundlage einer entsprechend erweiterten Sicherungsabrede, wonach in dem Zeitraum nach der Abnahme auch etwaige Freistellungs- und Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer  aus der o.g. Haftung mit abgesichert werden. Sofern die Sicherungsabrede in den vom Auftraggeber gestellten AGB enthalten ist, muss sie den Grundsätzen der Inhaltskontrolle der AGB entsprechen, insbesondere transparent sein und diesen - neben der Absicherung von Mängelansprüchen - zusätzlichen Sicherungszweck deutlich hervorheben. Eine Erhöhung des üblichen Sicherungssatzes von 5 % der Schlussrechnungssumme sollte aus AGB-rechtlichen Gründen unterbleiben. Diese Vereinbarung wäre bei Verstoß gegen die Inhaltskontrollen der AGB unwirksam. Es bestände keine Sicherheit.

 

 


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