Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 2: 2.2.2. Weitere steuerliche Aspekte - Grunderwerbssteuer / Grundsteuer
Der Grunderwerbssteuer unterliegen die in § 1 GrEStG genannten Erwerbsvorgänge. Hierzu gehört insbesondere ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, dass sich auf den Anspruch auf Übereignung bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Mit der Verwirklichung dieser Erwerbsvorgänge ist die Grunderwerbssteuer verwirklicht. Steuerschuldner sind dann regelmäßig die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen (§ 13 Nr. 1 GrEStG). Nach § 15 Satz 1 GrEStG wir die Steuer einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Vor Erlass eines Steuerbescheides ist die Steuer somit noch nicht fällig.
Erfolgt diese Verwirklichung vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so handelt es sich auch hier um eine Insolvenzforderung. Auch hier gilt, dass eine noch nicht fällige Forderung nach § 38 InsO als fällig anzusehen ist. Sie ist dann als fällige Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Hat daher der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Grundstückskauf- oder verkaufsvertrag geschlossen und verlangt der Insolvenzverwalter dessen Erfüllung nach § 103 InsO, so ist die hierauf entfallene Grunderwerbssteuer als Insolvenzforderung zu qualifizieren. Denn ihre Begründung im Sinne des § 38 InsO liegt in dem Vertragsschluss vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Erfolgt die Verwertung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, entsteht die Grunderwerbssteuer als Masseverbindlichkeit. Sie entsteht in dieser Form auch dann, wenn im Wege einer Einigung über einen angefochtenen Veräußerungsvorgang die Insolvenzmasse durch ein zusätzliches Entgelt des Erwerbers vergrößert wird.
Die Grundsteuer wird gemäß § 9 Abs. 1 GrStG auf der Grundlage der Verhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres festgesetzt. Sie ist gemäß § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kalenderjahres entstanden. Aus diesem Grund stellt sie grundsätzlich in voller Höhe eine Insolvenzforderung dar. Nur in dem Fall, in dem bereits zu Beginn des Kalenderjahres das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist die Grundsteuer als Masseverbindlichkeit einzuordnen. Die Grundsteuer ist dementsprechend für das Kalenderjahr, in dessen Lauf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt, aufzuteilen. Wie bei der Kraftfahrzeugsteuer hat die Aufteilung der Grundsteuer zeitanteilig zu erfolgen. Die Grundsteuer ist in diesem Zusammenhang nur insoweit bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, als sie anteilig auf die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt. Die Grundsteuer ist dann mit Bescheid gegen den Insolvenzverwalter festzustellen. Hierbei stellt dann nach den dargelegten Grundsätzen die Grundsteuer aus dem Jahr, das dem Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgeht, in voller Höhe eine Insolvenzforderung dar, die zur Insolvenztabelle anzumelden ist. Für das Jahr, das dem der Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgt, stellt die Grundsteuer eine Masseverbindlichkeit dar.
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
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Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist
- Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
- Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.
Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.
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