Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 2: 2.2.2. Weitere steuerliche Aspekte - Grunderwerbssteuer / Grundsteuer
Weitere steuerliche Aspekte im Hinblick auf die Insolvenz auch bezüglich der Grunderwerbssteuer wie auch der Grundsteuer zu berücksichtigen.
Der Grunderwerbssteuer unterliegen die in § 1 GrEStG genannten Erwerbsvorgänge. Hierzu gehört insbesondere ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, dass sich auf den Anspruch auf Übereignung bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Mit der Verwirklichung dieser Erwerbsvorgänge ist die Grunderwerbssteuer verwirklicht. Steuerschuldner sind dann regelmäßig die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen (§ 13 Nr. 1 GrEStG). Nach § 15 Satz 1 GrEStG wir die Steuer einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Vor Erlass eines Steuerbescheides ist die Steuer somit noch nicht fällig.
Erfolgt diese Verwirklichung vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so handelt es sich auch hier um eine Insolvenzforderung. Auch hier gilt, dass eine noch nicht fällige Forderung nach § 38 InsO als fällig anzusehen ist. Sie ist dann als fällige Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Hat daher der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Grundstückskauf- oder verkaufsvertrag geschlossen und verlangt der Insolvenzverwalter dessen Erfüllung nach § 103 InsO, so ist die hierauf entfallene Grunderwerbssteuer als Insolvenzforderung zu qualifizieren. Denn ihre Begründung im Sinne des § 38 InsO liegt in dem Vertragsschluss vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Erfolgt die Verwertung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, entsteht die Grunderwerbssteuer als Masseverbindlichkeit. Sie entsteht in dieser Form auch dann, wenn im Wege einer Einigung über einen angefochtenen Veräußerungsvorgang die Insolvenzmasse durch ein zusätzliches Entgelt des Erwerbers vergrößert wird.
Die Grundsteuer wird gemäß § 9 Abs. 1 GrStG auf der Grundlage der Verhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres festgesetzt. Sie ist gemäß § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kalenderjahres entstanden. Aus diesem Grund stellt sie grundsätzlich in voller Höhe eine Insolvenzforderung dar. Nur in dem Fall, in dem bereits zu Beginn des Kalenderjahres das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist die Grundsteuer als Masseverbindlichkeit einzuordnen. Die Grundsteuer ist dementsprechend für das Kalenderjahr, in dessen Lauf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt, aufzuteilen. Wie bei der Kraftfahrzeugsteuer hat die Aufteilung der Grundsteuer zeitanteilig zu erfolgen. Die Grundsteuer ist in diesem Zusammenhang nur insoweit bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, als sie anteilig auf die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt. Die Grundsteuer ist dann mit Bescheid gegen den Insolvenzverwalter festzustellen. Hierbei stellt dann nach den dargelegten Grundsätzen die Grundsteuer aus dem Jahr, das dem Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgeht, in voller Höhe eine Insolvenzforderung dar, die zur Insolvenztabelle anzumelden ist. Für das Jahr, das dem der Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgt, stellt die Grundsteuer eine Masseverbindlichkeit dar.
Der Grunderwerbssteuer unterliegen die in § 1 GrEStG genannten Erwerbsvorgänge. Hierzu gehört insbesondere ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, dass sich auf den Anspruch auf Übereignung bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Mit der Verwirklichung dieser Erwerbsvorgänge ist die Grunderwerbssteuer verwirklicht. Steuerschuldner sind dann regelmäßig die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen (§ 13 Nr. 1 GrEStG). Nach § 15 Satz 1 GrEStG wir die Steuer einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Vor Erlass eines Steuerbescheides ist die Steuer somit noch nicht fällig.
Erfolgt diese Verwirklichung vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so handelt es sich auch hier um eine Insolvenzforderung. Auch hier gilt, dass eine noch nicht fällige Forderung nach § 38 InsO als fällig anzusehen ist. Sie ist dann als fällige Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Hat daher der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Grundstückskauf- oder verkaufsvertrag geschlossen und verlangt der Insolvenzverwalter dessen Erfüllung nach § 103 InsO, so ist die hierauf entfallene Grunderwerbssteuer als Insolvenzforderung zu qualifizieren. Denn ihre Begründung im Sinne des § 38 InsO liegt in dem Vertragsschluss vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Erfolgt die Verwertung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, entsteht die Grunderwerbssteuer als Masseverbindlichkeit. Sie entsteht in dieser Form auch dann, wenn im Wege einer Einigung über einen angefochtenen Veräußerungsvorgang die Insolvenzmasse durch ein zusätzliches Entgelt des Erwerbers vergrößert wird.
Die Grundsteuer wird gemäß § 9 Abs. 1 GrStG auf der Grundlage der Verhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres festgesetzt. Sie ist gemäß § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kalenderjahres entstanden. Aus diesem Grund stellt sie grundsätzlich in voller Höhe eine Insolvenzforderung dar. Nur in dem Fall, in dem bereits zu Beginn des Kalenderjahres das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist die Grundsteuer als Masseverbindlichkeit einzuordnen. Die Grundsteuer ist dementsprechend für das Kalenderjahr, in dessen Lauf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt, aufzuteilen. Wie bei der Kraftfahrzeugsteuer hat die Aufteilung der Grundsteuer zeitanteilig zu erfolgen. Die Grundsteuer ist in diesem Zusammenhang nur insoweit bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, als sie anteilig auf die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt. Die Grundsteuer ist dann mit Bescheid gegen den Insolvenzverwalter festzustellen. Hierbei stellt dann nach den dargelegten Grundsätzen die Grundsteuer aus dem Jahr, das dem Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgeht, in voller Höhe eine Insolvenzforderung dar, die zur Insolvenztabelle anzumelden ist. Für das Jahr, das dem der Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgt, stellt die Grundsteuer eine Masseverbindlichkeit dar.
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Normen: § 1 GrEStG; § 13 GrEStG; § 15 GrEStG; § 38 InsO; § 103 InsO; § 9 GrStG
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