Verbotene Einlagenrückgewähr bei Ausgleich einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft
Ein bürgender Gesellschafter kann leicht in die Haftungsfalle im Hinblick auf die Einlagenrückgewähr geraten. Befindet sich eine Gesellschaft in der Krise, kann die Rückzahlung von Darlehen aus Gesellschaftsmitteln, für die sich der Gesellschafter verbürgt hat, zur verbotenen Einlagenrückgewähr im Sinne von § 30 GmbHG führen.
In der Krise befindet sich ein Unternehmen im Sinne von § 32a GmbHG immer dann, wenn die Lage des Unternehmens es notwendig macht, dass ein ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zuführt. Dieses ist besonders dann gegeben, wenn das Unternehmen zu marktüblichen Bedingungen keine Kredite mehr erhält. (Anmerkung: Die heutige Kreditvergabe derart kritisch geworden ist, dass nach diesen Grundsätzen viel mehr Unternehmen in der Krise sind, als dieses angenommen wird. Wir halten diese Bedingung als Bewertungsgrundlage daher zunehmend für fraglich.)
In dieser Situation fehlt häufig das notwendige Eigenkapital, sodass zur Liquiditätsstärkung ein Darlehen aufgenommen wird. Da die Banken dieses insbesondere heute nur noch genehmigen, wenn der Gesellschafter sich persönlich verbürgt, befindet sich der Gesellschafter bereits in einer Haftungsfalle. Die Bürgschaft gilt im Sinne von § 32a Abs. 2 GmbHG als eigenkapitalersetzende Bürgschaft.
Der BGH hat nun in diesem Zusammenhang entschieden: Tilgt der Gesellschafter eine gegen ihn bestehende Darlehensforderung der GmbH durch Überweisung auf ein im Debet geführtes Gesellschaftskonto, für das er eine eigenkapitalersetzende Bürgschaft übernommen hat, so liegt in der mit dem Zahlungsvorgang verbundenen Verminderung seiner Bürgschaftsschuld eine verbotene Einlagenrückgewähr an den Gesellschafter (Fußnote).
Im vorliegenden Fall war der Beklagte Gesellschafter einer GmbH, die in ihrer Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag auswies. Weiterhin hatte die GmbH noch Forderungen aus einem Darlehen gegen den Gesellschafter. Kurz vor der Eröffnung des Konkursverfahrens (Fußnote) überwies der Beklagte auf ein Konto der GmbH, für das er eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgegeben hatte. Das Konto blieb auch durch diese Zahlung im Soll.
Durch seine Überweisung auf das im Soll geführte Konto der GmbH bewirkte der Beklagte eine Zahlung mit einer doppelten Wirkung: Einmal wurde die Darlehensforderung der GmbH gegen den Gesellschafter erfüllt; zum anderen hat die GmbH als Folge dieses Zahlungszugangs auf dem im Soll geführten Konto, die wiedererlangten Darlehensmittel (Fußnote) in dem Moment als Eigengeld zur Rückführung des von ihr in Anspruch genommenen Kontokorrentkredits verwand. In Höhe der Darlehensrückzahlung wurde mithin die Kontokorrentverbindlichkeit der GmbH durch den Einsatz eigener Vermögenswerte verringert. Da mit der Überweisung des Beklagten der Darlehensanspruch der GmbH gegen ihn getilgt wurde, hat sie in diesem Umfang den Kontokorrentkredit aus Eigenmitteln beglichen. In dem Zahlungsvorgang ist, weil der Beklagte dadurch von seiner unter den Voraussetzungen des Eigenkapitalersatzes gestellten Bürgschaft befreit wurde, eine verbotene Einlagenrückgewähr zu erkennen.
Als Folge stellte der BGH fest, dass die Darlehensforderung der GmbH gegen den Gesellschafter fortbestand, denn die Einlage an die Gesellschafter wird erst nach der Befriedigung aller Gläubiger zurückgewährt. Die Gesellschafter können daher im Insolvenzfall regelmäßig mit keiner Rückzahlung rechnen. Der Gesellschafter war daher weiterhin zur Rückzahlung des ihm von der Gesellschaft gewährten Darlehens verpflichtet. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass gerade im letzten Moment vor einer Insolvenz Zahlungen zur "Gestaltung" der eigenen Haftung des Gesellschafters mit viel Gefahren verbunden sind. Dem Gesellschafter sollte zudem bewusst sein, dass Feststellungen wie der Bilanzausweis von nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbeträgen hinweise auf eine mögliche Krise des Unternehmens bedeuten können, was zur Anwendung der Kapitalersatzregelungen des GmbHG führt. Im Hinblick auf derartige Wirkungen ist es daher immens wichtig, dass die Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sehr genau die Bilanzentwicklung beobachten.
Auch im Hinblick auf die zunehmend schwierige Darlehensgewährung durch die Bank, die sich gerne hinter Basel II versteckt, hat eine negative Bilanzentwicklung weitreichendere Folgen, als dieses häufig angenommen wird. Wir stehen Ihnen für eine Beratung und Begleitung in diesen komplexen und teilweise weit über die unmittelbare Rechtsanwendung hinausreichenden Fragen jederzeit zur Verfügung.
Anmerkung: Seit Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2008 ist nunmehr jegliche Rückgewähr von Darlehen oder gleichgestellten Forderungen an Gesellschafter im letzten Jahr vor Insolvenzantragstellung anfechtbar - unabhängig vom Vorliegen einer Krise, allein aufgrund der zeitlichen Komponente.
Stand: 01.11.2008
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