Vereinspraxis im Sozialversicherungsrecht - Beschäftigte im Verein: Teil 2.2. Gesetzliche Rentenversicherung für den Vorstand
2.2. Beschäftigte im Verein: Gesetzliche Rentenversicherung für den Vorstand
Der § 5 SGB VI regelt die Rentenversicherungsfreiheit unterschiedlicher Personengruppen. Nach § 1 Nr. 1 SGB VI sind Beschäftigte und nach § 2 SGB VI selbständig Tätige versicherungspflichtig. In der Praxis am bedeutsamsten ist für Vorstandsmitglieder die Rentenversicherungsfreiheit für Personen, die wegen ihres Alters eine Vollrente beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI) oder nach entsprechenden kirchlichen oder aufgrund einer geistlichen Gemeinschaft üblichen Vorschriften Versorgung im Alter beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI).
Nach § 1 S. 4 SGB VI sind Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Diese Vorschriften gelten nach dem klaren Gesetzeslaut aber nur für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Eine grundsätzliche Versicherungsfreiheit in diesen Bereichen kann für den Vereinsvorstand nicht abgeleitet werden. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) unterliegen Vorstandsmitglieder von Vereinen, die für den Verein gegen Arbeitsentgelt tätig sind, als Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
Die genannten Vorschriften können auch nicht entsprechend angewendet werden. Zum einen mangelt es an der Vergleichbarkeit des Vereinsvorstandes zu einem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft. Zum anderen macht das Gesetz die ausnahmsweise Rentenversicherungsfreiheit nach § 1 S. 4 SGB VI von der Rechtsform der Gesellschaft abhängig.
Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabell Hartung, Verlag Mittelstand und Recht, 2008
Stand: 2008/05
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